20.05.2025

Entfernungspauschale für Fahrten des Piloten zum Flughafen

Ein Pilot einer Fluggesellschaft kann für seine Fahrten von seiner Wohnung zum Flughafen, an dem er stationiert ist, nur die Entfernungs­pauschale geltend machen. Denn bei dem Stationierungs­flughafen handelt es sich um seine sog. erste Tätigkeitsstätte.

Hintergrund: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können Arbeitnehmer nur die Entfernungs­pauschale von 0,30 € pro Entfernungs­kilometer für die ersten 20 Kilometer und für jeden weiteren Entfernungs­kilometer 0,38 Euro im Zeitraum 2022 bis 2026 geltend machen.

Sachverhalt: Der Kläger war Pilot bei einer Fluggesellschaft und dem Stationierungs­flughafen in B-Stadt zugewiesen. Er musste knapp zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein, um dort den Flug vorzubereiten. Für das Streitjahr 2018 machte der Kläger 73 Fahrten von seiner Wohnung zum 150 km entfernten Flughafen nach B-Stadt für die Hin- und Rückfahrt mit einer Pauschale von 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer (300 km für Hin- und Rückfahrt) geltend. Das Finanzamt erkannte lediglich die Entfernungs­pauschale für 150 km x 0,30 € für 73 Fahrten an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Köln (FG) wies die Klage ab:

  • Bei dem Stationierungs­flughafen in B-Stadt handelte es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Klägers, so dass nur die Entfernungs­pauschale pro Entfernungskilometer und nicht die Kosten für die Hin- und Rückfahrt anzusetzen waren.

  • Der Kläger war dem Flughafen in B-Stadt arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Unbeachtlich ist, dass der Kläger nicht jeden Tag zum Stationierungsflughafen gefahren ist und dass er vom Stationierungs­flughafen in B-Stadt auch die sog. Dead-Head-Flüge angetreten ist, bei denen er wie ein normaler Passagier zu einem anderen Flughafen geflogen ist, um von dort aus als Pilot seinen Flug anzutreten.

  • Eine erste Tätigkeitsstätte erfordert, dass der Arbeitnehmer an dieser zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten ausführt, die er arbeitsrechtlich schuldet. Diese Voraussetzung war im Streitfall erfüllt, da der Kläger am Flughafen die Sicherheits­kontrolle durchlief, sich mit seiner Crew auf den Flug vorbereitete, die Flug­sicherheit prüfte und gelegentlich einen Alkohol- und Drogentest absolvieren musste.

Hinweise: Das Urteil betrifft die Rechtslage ab 2014. Zur früheren Rechtslage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Cockpit eines Piloten mangels Ortsfestigkeit keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Nach dem aktuellen Urteil des FG Köln kommt es hingegen auf die Ortsfestigkeit des Flughafengeländes an.

Gegen das Urteil ist Revision beim BFH eingelegt worden.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 4.12.2024 – 12 K 1369/21, Rev. beim BFH: VI R 4/25; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.05.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

20.05.2025

NWB Rechnungswesen - BBK

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