17.09.2025

Abschreibung auf Mietimmobilien nach vorherigem Wegfall der gewerblichen Prägung

Entfällt bei einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, die Immobilien vermietet, die gewerbliche Prägung, kommt es zu einer Betriebsaufgabe, bei der die Immobilien mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Der gemeine Wert ist nun die Bemessungs­grundlage für die Abschreibungen bei den Vermietungseinkünften nach dem Wegfall der gewerblichen Prägung. Ändert sich der Ansatz des gemeinen Wertes aufgrund eines Einspruchs oder einer Klage, können die Bescheide der Folgejahre geändert werden, so dass die Abschreibungen in den Folgejahren an den geänderten gemeinen Wert angepasst werden.

Hintergrund: Ist bei einer GmbH & Co. KG, die an sich vermögensverwaltend tätig ist (z.B. als Vermietungs­gesellschaft), ausschließlich eine Kapitalgesellschaft persönlich haftender Gesellschafter und ist nur die Kapital­gesellschaft oder aber ein Dritter, der nicht Gesellschafter ist, zur Geschäftsführung befugt, spricht man von einer gewerblich geprägten Personengesellschaft. Die Gesellschaft erzielt dann kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte, obwohl sie an sich nur vermögensverwaltend tätig ist und eigentlich Vermietungs­einkünfte erzielt.

Sachverhalt: Die Klägerin war ursprünglich eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG und vermietete Immobilien. Anfang 2007 entfiel die gewerbliche Prägung; jedoch vermietete die Klägerin weiterhin ihre Immobilien und erzielte nun Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erklärte aufgrund des Wegfalls der gewerblichen Prägung einen Betriebs­aufgabe­gewinn, bei dem sie die Immobilien mit dem gemeinen Wert bewertete. Für die Jahre ab 2008 legte sie diesen gemeinen Wert als Bemessungs­grundlage für die Abschreibungen zu Grunde. Das Finanzamt führte bei der Klägerin eine Außenprüfung für 2007 durch und erhöhte die gemeinen Werte. Das Finanzamt folgte dem Außenprüfer und erhöhte dafür aber die Abschreibungen für die Vermietungs­einkünfte ab 2008. Die Klägerin klagte gegen die Erhöhung der gemeinen Werte im Bescheid für 2007 mit Erfolg. Das Finanz­gericht setzte die gemeinen Werte mit Urteil vom 3.5.2022 herab. Das Finanzamt hatte bereits am 20.4.2022 die Bescheide für 2008 bis 2011 zu Ungunsten der Klägerin geändert und minderte die Abschreibungen, indem es als Bemessungs­grundlage den niedrigeren gemeinen Wert, der im Klageverfahren geltend gemacht worden war und den das Finanzgericht im Urteil vom 3.5.2022 ansetzte, zugrunde legte. Gegen diese Änderungs­bescheide ab 2008 wandte sich die Klägerin.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Der Wegfall der gewerblichen Prägung im Jahr 2007 führte zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe, da aus Betriebsvermögen Privatvermögen wurde und die Klägerin nun nicht mehr gewerbliche Einkünfte sondern Vermietungs­einkünfte erzielte. Daher waren die gemeinen Werte der Immobilien im Rahmen der Ermittlung des Betriebs­aufgabe­gewinns anzusetzen. Die gemeinen Werte stellten zugleich die Bemessungs­grundlage für die Abschreibungen ab dem Wegfall der gewerblichen Prägung und damit auch für die streitigen Bescheide für 2008 bis 2011 dar.

  • Die Herabsetzung des gemeinen Wertes durch das Urteil des Finanzgerichts vom 3.5.2022 stellte ein sog. rückwirkendes Ereignis dar, das zu einer Änderung der Bescheide der Folgejahre ab 2008 berechtigte; denn nach dem Gesetz dürfen Steuerbescheide aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden.

  • Die Rückwirkung ergibt sich daraus, dass der gemeine Wert nicht nur für die Ermittlung des Betriebs­aufgabe­gewinns erforderlich ist, sondern auch die Bemessungs­grundlage für die Abschreibungen der Folgejahre darstellt. Daher sind der gemeine Wert und die Bemessungs­grundlage für die Abschreibungen miteinander verknüpft. Diese Verknüpfung besteht auch dann, wenn der gemeine Wert in einer unzutreffenden Höhe angesetzt wurde.

Hinweise: Das Finanzamt hat die Änderungsbescheide bereits am 20.4.2022 und damit kurz vor der Verkündung des Finanzgerichtsurteils am 3.5.2022 erlassen; vermutlich dürfte schon im April 2022 ersichtlich gewesen sein, welchen gemeinen Wert das Finanzgericht ansetzen wird. Dass die Änderungs­bescheide vor dem Urteil erlassen worden sind, ist verfahrensrechtlich unschädlich; denn es kommt darauf an, dass im Zeitpunkt der Einspruchs­entscheidung, die am 5.6.2023 ergangen ist, die Voraussetzungen einer Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses vorgelegen haben. Dies war der Fall, weil am 5.6.2023 das Urteil des Finanzgerichts mit den niedrigeren gemeinen Werten vorgelegen hat.

Bei der Änderung wegen eines rückwirkenden Ereignisses gibt es eine eigenständige Verjährungs­regelung, so dass im Streitfall mit Ablauf des 31.12.2022 eine vierjährige Festsetzungsfrist begann und mit Ablauf des 31.12.2026 enden wird; daher durften die geänderten Bescheide vom 22.4.2022 auch unter dem Gesichtspunkt der Verjährung ergehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 3.6.2025 – IX R 18/24; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.09.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

17.09.2025

NWB Rechnungswesen - BBK

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