23.09.2025

Überhöhte Auszahlung von Corona-Hilfen und Rückforderung

Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, mehr betriebliche Corona-Hilfen erhalten, als ihm zusteht, ist der Mehrbetrag gleichwohl als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern. Es handelt sich bei dem Mehrbetrag nicht um ein Darlehen. Die Rückzahlung der überhöht ausgezahlten Corona-Hilfe stellt eine Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Rückzahlung dar.

Hintergrund: Ermittelt ein Unternehmer, der nicht buchführungs­pflichtig ist, seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, muss er Betriebseinnahmen im Zeitpunkt ihres Zuflusses, z.B. beim Eingang der Gutschrift auf seinem Konto erfassen. Betriebsausgaben muss er im Zeitpunkt ihres Abflusses, z.B. bei der Belastung seines Kontos, erfassen.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss­rechnung, also nach Zufluss- und Abflussgrundsätzen. Er erhielt im Jahr 2020 eine „Niedersachsen-Soforthilfe Corona“ für den Zeitraum April bis Juni 2020 in Höhe von ca. 10.500 €, die als Ausgleich für seine betrieblichen Fixkosten gedacht war. Tatsächlich waren die Fixkosten des Klägers aber geringer. Am 12.5.2023 erhielt der Kläger einen Rück­forderungs­bescheid über ca. 9.200 €. Der Kläger war der Auffassung, dass in Höhe von ca. 9.200 € keine Betriebs­einnahme des Jahres 2020 vorgelegen habe, weil dieser Betrag ein Darlehen gewesen sei.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage ab:

  • Der Kläger muss im Jahr 2020 den Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € als Betriebs­einnahme versteuern. Denn die Corona-Hilfe war betrieblich veranlasst, da sie die betrieblichen Fixkosten des Klägers ausgleichen sollte.

  • In dem Auszahlungsbetrag von ca. 10.500 € war kein Darlehensanteil in Höhe von ca. 9.200 € enthalten. Um ein Darlehen anzunehmen, hätte von vornherein feststehen müssen, dass der Kläger den Betrag von 9.200 € zurückzahlen muss. Dies war jedoch nicht der Fall, weil zunächst ermittelt werden musste, ob die Corona-Hilfe in der richtigen Höhe, nämlich in Höhe der betrieblichen Fixkosten des Klägers, gewährt worden ist.

  • Eine Rückzahlungs­verpflichtung ergab sich erst aufgrund des Bescheids vom 12.5.2023. Daher kann erst im Zeitpunkt der Rückzahlung eine Betriebsausgabe berücksichtigt werden, also im Jahr 2023.

Hinweise: Die Rückzahlung von ca. 9.200 € im Jahr 2023 wirkt nicht in das Jahr 2020 zurück. Zwar können Steuerbescheide aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Die Rückzahlung stellte aber kein derartiges rückwirkendes Ereignis dar, da sie auf dem Rückzahlungs­bescheid vom 12.5.2023 beruhte.

Eine Steuerbefreiung des im Streitjahr 2020 ausgezahlten Betrags lehnte das FG ab. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist allerdings noch ein Revisionsverfahren zur sog. "NRW Überbrückungs­hilfe Plus" anhängig, die an Angehörige der Freien Berufe in Nordrhein-Westfalen ausgezahlt wurde und die auch einen pauschalen Anteil für Lebenshaltungs­kosten enthielt. Der BFH muss in diesem Revisionsverfahren klären, ob eine Steuerbefreiung in Betracht kommt, soweit die Überbrückungs­hilfe Plus für die privaten Lebens­haltungs­kosten gewährt worden ist.

Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.2.2024 - 12 K 20/24; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.09.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.09.2025

NWB Rechnungswesen - BBK

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