22.01.2026
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie geäußert.
Hintergrund: Zum 1.1.2026 wurde der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf die Speisenabgabe innerhalb von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (unbefristet) wiedereingeführt. Getränke unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19 %. Der Steuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals zur Entlastung der Gastronomie infolge der Corona-Pandemie gesenkt.
Nun ist das BMF auf Details zur Anwendung der Neuregelung ab 1.1.2026 näher eingegangen:
Danach wird es bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränke (z.B. bei einem Buffet oder bei All-Inklusive-Angeboten) für die Aufteilung des Gesamtkaufpreises aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird (30 % des Gesamtpreises als Getränketeil mit 19 % Umsatzsteuer, 70 % als Speisenteil mit 7 % Umsatzsteuer).
In Bezug auf die Hotellerie wurde der pauschale Entgeltanteil für nicht begünstigte Leistungen bei sog. Business-Packages / Servicepauschalen (z.B. Übernachtung inkl. Frühstück, WLAN, Nutzung von Saunaeinrichtungen, Parkplätzen etc.) von 20 % auf 15 % gesenkt, auf die der Regelsteuersatz von 19% angewendet werden kann. Eine andere, sachgerechte Aufteilung (z.B. nach Einzelpreisen) ist nach wie vor möglich.
Für die Silvesternacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 wurde aus Vereinfachungsgründen geregelt, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der Regelsteuersatz angewandt werden konnte.
Quelle: BMF-Schreiben vom 22.12.2025 - III C 2 - S 7220/00023/014/027; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 22.01.2026. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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