19.02.2026

Berichtigung einer Rechnung mit überhöht ausgewiesener Umsatzsteuer

Weist der Unternehmer in einer Rechnung überhöht Umsatzsteuer aus, so schuldet er zwar den überhöht ausgewiesenen Betrag; er kann die Rechnung aber durch einen Dritten berichtigen lassen, wenn der Dritte vom Rechnungs­empfänger mit der Rechnungs­prüfung beauftragt worden ist und wenn sowohl der Unternehmer, der die Rechnung ausgestellt hat, als auch der Rechnungs­empfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren.

Hintergrund: Wer unberechtigt oder überhöht Umsatzsteuer in einer Rechnung an einen Unternehmer ausweist, muss den unberechtigt oder überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt abführen. Der Rechnungs­aussteller kann seine fehlerhafte Rechnung aber berichtigen.

Sachverhalt: Die B-GmbH führte für die D-AG Stahlbauarbeiten durch. Die B-GmbH erstellte während der Bauarbeiten mehrere Anzahlungs­rechnungen, in denen sie auch die entsprechende Umsatzsteuer auswies. In der Schlussrechnung vom 12.3.2010 zog die B-GmbH zwar die Nettobeträge, die sie in den Anzahlungs­rechnungen bereits berechnet hatte, vom Gesamtnettobetrag ab, nicht jedoch die Umsatzsteuern, die sie in den Anzahlungs­rechnungen ausgewiesen hatte. Daher ergab sich aus der Abschluss­rechnung eine überhöhte Umsatzsteuer. Die Abschlussrechnung der B-GmbH wurde von der E-GmbH überprüft, die das Bauprojekt der D-AG einschließlich der an die D-AG gerichteten Rechnungen überprüfte. Die E-GmbH strich alle Beträge in der Rechnung der B-GmbH handschriftlich am 22.4.2010 durch und korrigierte die Rechnung, die sie an die D-AG zwecks Bezahlung weiterleitete. Die D-AG machte nur den zutreffenden, nicht aber den überhöhten Umsatzsteuerbetrag als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt verlangte von der B-GmbH auch den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar hatte die B-GmbH in der Schlussrechnung vom 12.3.2010 die Umsatzsteuer überhöht ausgewiesen, da sie die in den Anzahlungsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer nicht abgezogen hatte.

  • Allerdings hatte die E-GmbH die Abschlussrechnung berichtigt, indem sie den überhöht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag durchgestrichen hatte. Die E-GmbH war zu der Rechnungsberichtigung berechtigt, da sie für die Rechnungsprüfung zuständig war und sowohl die B-GmbH als Rechnungsausstellerin als auch die D-AG als Rechnungsempfänger die Korrekturen der E-GmbH akzeptierten.

  • Eine Rechnungsberichtigung erfordert nicht die Erteilung einer zivilrechtlich richtigen vollständigen Rechnung, sondern es kann auch die Berichtigung des Umsatzsteuerbetrags genügen.

Hinweise: Aufgrund der Berichtigung der Rechnung noch im Jahr 2010 durch die E-GmbH konnte die B-GmbH ihren abzuführenden Umsatzsteuerbetrag, in dem auch die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten war, noch im Jahr 2010 zu ihren Gunsten berichtigen. Die Berichtigung wirkt nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Eine derartige Gefährdung war bereits im Jahr 2010 beseitigt, weil die D-AG von vornherein keinen überhöhten Vorsteuerabzug vorgenommen hatte. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass das Finanzamt erst im Jahr 2017 im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau festgestellt hat, dass seit Mitte des Jahres 2010 keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr bestand; denn entscheidend ist nicht die Kenntnis des Finanzamts von dem Wegfall der Gefährdung, sondern der Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls der Gefährdung.

Das Problem, dass eine Rechnungs­berichtigung nicht zurückwirken kann, stellte sich im Streitfall nicht, da die Rechnungs­berichtigung durch die E-GmbH bereits im Jahr 2010, also im Jahr der Ausstellung der fehlerhaften Rechnung, vorgenommen worden ist und ebenfalls im Jahr 2010 die Gefährdung des Steueraufkommens entfallen ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 9.7.2025 – XI R 25/23; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2026. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.02.2026

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.