12.05.2026

Änderung bei der steuerlichen Behandlung von außerordentlichen Einkünften

Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungs­zeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuer­abzugs­verfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.

Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Durch das Wachstums­chancen­gesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungs­zeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuer­einbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.

Das bedeutet konkret:

  • Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuer­abzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.

  • Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommen­steuer­veranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuer­erklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.

Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.

  • Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.

  • Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.

Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.

Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.05.2026. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.05.2026

NWB Rechnungswesen - BBK

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