12.05.2026
Außerordentliche Einkünfte, wie z.B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre, die unter die Tarifermäßigung nach § 34 EStG fallen, werden ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Hierauf macht das Thüringer Finanzministerium aufmerksam.
Hintergrund: Außerordentliche Einkünfte können nach der sog. Fünftelregelung versteuert werden. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung bei Abfindungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auf das Veranlagungsverfahren des Arbeitnehmers verlagert. Damit erfolgt der Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des begünstigten Besteuerungsverfahrens.
Das bedeutet konkret:
Arbeitgeber dürfen die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nicht mehr bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug anwenden und müssen die entsprechenden Einnahmen des jeweiligen Monats der regulären Besteuerung unterwerfen.
Die Berücksichtigung der ermäßigten Besteuerung für diese Einkünfte erfolgt stattdessen ausschließlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Steuerpflichtige müssen die entsprechenden Einkünfte daher in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, damit die Tarifermäßigung angewendet werden kann.
Was bedeutet das für Steuerpflichtige?
Möglicherweise wird zunächst eine höhere Lohnsteuer einbehalten.
Eine eventuelle Steuerentlastung erfolgt erst nach Abgabe der Steuererklärung.
Es ist daher besonders wichtig, die entsprechenden Einkünfte vollständig und korrekt in der Steuererklärung anzugeben.
Hinweis: Das Thüringer Finanzministerium empfiehlt, steuerliche Unterlagen sorgfältig aufzubewahren und sich bei Bedarf steuerlich beraten zu lassen.
Quelle: u.a. Thüringer Finanzministerium, Pressemitteilung v. 6.5.2026; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.05.2026. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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