25.06.2026
Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit einer Lieferung in einen anderen EU-Staat nicht vor, weil der Liefergegenstand tatsächlich nicht in den anderen EU-Staat gelangt ist, kann die Umsatzsteuerfreiheit aufgrund Vertrauensschutzes gewährt werden. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer eine sog. Gelangensbestätigung besitzt.
Hintergrund: Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Liegen die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerfreiheit tatsächlich aber nicht vor, kann die Umsatzsteuerfreiheit nach dem Gesetz gleichwohl gewährt werden, wenn der Abnehmer unrichtige Angaben gemacht hat und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (sog. Vertrauensschutz).
Sachverhalt: Der Kläger wollte seinen Pkw auf einer Internetplattform verkaufen. Dies führte zu einem Kontakt zu einer rumänischen Gesellschaft (G), die durch den Geschäftsführer A vertreten wurde. Der Kläger ließ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der G durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) überprüfen, das die Nummer bestätigte und eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Der Kläger erhielt von der G einen Handelsregisterauszug, der die Geschäftsführerstellung des A bestätigte. Die G verpflichtete sich im Kaufvertrag, den Pkw nach Rumänien zu überführen und in Deutschland abzumelden. Im Juli 2018 wurde der Pkw beim Kläger abgeholt und in bar bezahlt. Der Kläger kopierte bei der Abholung die Vorderseite des Ausweises des Abholers, nicht aber die Rückseite, auf der die Unterschrift stand. Die G sandte dann die Gelangensbestätigung dem Kläger trotz mehrfacher Nachfragen nicht zu. Vielmehr wurde der Pkw wieder in Deutschland zugelassen. Der Kläger ging dennoch von einer umsatzsteuerfreien Lieferung des Pkw aus. Das Finanzamt nahm hingegen einen umsatzsteuerpflichtigen Verkauf an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte Vertrauensschutz und gab der Klage statt:
Hinweise: Der BFH macht in seinem aktuellen Urteil deutlich, dass die Anforderungen an den Sorgfaltsmaßstab nicht überspannt werden dürfen. Es war daher unschädlich, dass es sich bei dem verkauften Pkw um einen hochpreisigen Gegenstand handelte und dass der Kläger den Abnehmer noch gar nicht kannte. Der BFH sah auch keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass der Kläger nur die Vorderseite des Ausweises, nicht aber die Rückseite mit der Unterschrift kopiert hatte; denn selbst auffällige Unterschiede bei Unterschriften sind nicht geeignet, die Beweiskraft eines unterschriebenen Belegs zu entkräften.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2025 – V R 3/25; NWB
NWB Rechnungswesen - BBK
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