25.06.2026
Ein Arbeitgeber, der Personal bundesweit flexibel an den Standorten seiner Auftraggeber einsetzt, muss die Kosten für die Unterbringung seiner Arbeitnehmer gewerbesteuerlich dem Gewinn hinzurechnen, wenn er immer wieder bzw. regelmäßig dieselben Hotelzimmer bucht oder wenn die Hotelzimmer untereinander austauschbar sind.
Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So werden beispielsweise 12,5 % der Grundstücksmiete dem Gewinn hinzugerechnet, sofern das Grundstück bei unterstelltem Eigentum des Unternehmers zum Anlagevermögen gehören würde (sog. fiktives Anlagevermögen). Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).
Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Unternehmen für Personaldienstleistungen. Sie setzte ihre Arbeitnehmer in den Supermärkten ihrer Auftraggeber bundesweit flexibel für Hilfsarbeiten ein, wo gerade Personal in den Supermärkten fehlte. Für ihre Arbeitnehmer mietete sie an den einzelnen Tätigkeitsorten Unterkünfte in Pensionen und Hotels an. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Kosten für die Unterkünfte gewerbesteuerlich hinzuzurechnen seien. Hiergegen wehrte sich die Klägerin.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob die Unterkünfte zum sog. fiktiven Anlagevermögen gehören, so dass die Unterkunftskosten anteilig dem Gewinn hinzuzurechnen sind, oder ob sie dem Umlaufvermögen zuzurechnen sind. Fiktives Anlagevermögen wäre anzunehmen, wenn die Klägerin immer wieder an denselben Orten bestimmte oder austauschbare Unterkünfte angemietet hat. Hingegen würde eine Hinzurechnung unterbleiben, wenn das Personal an bestimmten Orten nur ausnahmsweise und kurzfristig eingesetzt wurde, z.B. wenn dort ein Personalmangel aufgrund von Krankheit eintrat.
Das Kriterium der Dauerhaftigkeit darf nicht durch das Kriterium der Erforderlichkeit ersetzt werden. So ist z.B. ein Mietauto für einen Tag erforderlich, wenn sich an diesem Tag das eigene Auto in der Inspektion befindet. Allerdings wird das Mietauto nicht dauerhaft eingesetzt. Auch kommt es für die Prüfung der Zugehörigkeit zum fiktiven Anlagevermögen nicht auf die Kundensicht an.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei Verträgen über kurzfristige Hotelnutzungen eine Hinzurechnung aus Vereinfachungsgründen unterbleiben. Der BFH macht in seinem Urteil jedoch deutlich, dass er an die Auffassung der Finanzverwaltung nicht gebunden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.1.2026 - III R 3/23; NWB
NWB Rechnungswesen - BBK
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