14.09.2026
Verklagt ein Unternehmer seinen Vertragspartner auf Schadensersatz, nachdem der Vertragspartner den Vertrag gekündigt hat, und bezieht der Unternehmer Rechtsberatungsleistungen, kann er die Vorsteuer aus den Rechtsanwaltsrechnungen geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn infolge der Vertragskündigung die vom Unternehmer beabsichtigte umsatzsteuerbare Leistung nicht mehr ausgeführt werden kann und der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit beenden muss.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ist möglich, wenn die Leistung an den Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt worden ist und die Rechnung ordnungsgemäß ist. Die Ausführung für das Unternehmen bedeutet, dass der Unternehmer die in der Rechnung genannten (Eingangs-)Leistungen grundsätzlich zur Erbringung umsatzsteuerbarer und -pflichtiger Leistungen verwendet haben muss.
Sachverhalt: Die Klägerin schloss mit A einen Betreibervertrag für ein Großprojekt und sollte das Großprojekt über mehrere Jahre lang betreiben. A kündigte aber später den Vertrag, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit als Betreiberin aufnehmen konnte; die Klägerin hatte selbst schon hohe Kosten auf sich genommen und konnte aufgrund der Kündigung nun keine Umsätze mehr tätigen. Sie beauftragte daher eine Rechtsanwaltskanzlei, um A auf Schadensersatz zu verklagen. Die Klägerin machte die Vorsteuer aus der Rechtsanwaltsrechnung geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Grundsätzlich setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass zwischen dem Eingangsumsatz (Rechtsanwaltsberatung) und einem oder mehreren umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein derartiger Zusammenhang bestand im Streitfall nicht, da die Klägerin keine Tätigkeit als Betreiberin ausübte; denn der Vertrag war von A gekündigt worden, bevor die Klägerin ihre Tätigkeit aufnehmen konnte.
Allerdings kann ein Vorsteuerabzug auch dann möglich sein, wenn zwar ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Eingangsleistung und einem Ausgangsumsatz fehlt, jedoch die Kosten für die Eingangsleistung (Rechtsberatungskosten) zu den allgemeinen Aufwendungen und Kostenelementen des Unternehmers gehören; derartige Kosten hängen ebenfalls direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers, d.h. mit seinen Umsätzen, zusammen, wenn sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in dieser Tätigkeit haben.
Die Rechtsberatungskosten, die die Klägerin in Anspruch genommen hat, gehören zu ihren allgemeinen Aufwendungen ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug. Unschädlich ist, dass die Klägerin ihre unternehmerische Tätigkeit bereits eingestellt hatte, als sie die Kanzlei beauftragt hat. Anderenfalls müsste man zwischen Ausgaben während der geschäftlichen Tätigkeit und Ausgaben zum Zweck der Beendigung der Tätigkeit unterscheiden. Zudem entsteht der Vorsteuerabzug bereits dann, wenn der Unternehmer die Absicht hat, umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze auszuführen.
Im Streitfall dienten die Rechtsberatungskosten dazu, Entschädigungen zu verlangen, die ihren Rechtsgrund in einer ursprünglich geplanten unternehmerischen Tätigkeit hatten. Die Klägerin benötigte die Entschädigungszahlungen, um ihrerseits Entschädigungen an ihre Vertragspartner zu leisten. Somit handelte es sich bei den Rechtsberatungskosten um Gemeinkosten, die unmittelbar der Abwicklung einer ursprünglich geplanten umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeit dienten.
Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass über das Vermögen der Klägerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Das Urteil des BFH ist überzeugend. Denn hätte A den Vertrag nicht gekündigt, hätte er statt des Schadensersatzes Geld in gleicher Höhe an die Klägerin zahlen müssen; dieses Geld wäre ein Entgelt für die Betreiberleistungen der Klägerin gewesen und hätte der Umsatzsteuer unterlegen. Daher ist es konsequent, den Vorsteuerabzug aus den Rechtsberatungskosten anzuerkennen.
Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof hält der BFH nicht für erforderlich, weil er keine Zweifel an der Vereinbarkeit seiner Lösung mit dem europäischen Mehrwertsteuerrecht hat.
Quelle: BFH, Urteil vom 7.5.2026 – V R 15/24; NWB
NWB Rechnungswesen - BBK
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