04.11.2026

Grundfreibetrag ist verfassungsgemäß

Dem Finanzgericht Münster (FG) zufolge ist der Grundfreibetrag, bis zu dem das zu versteuernde Einkommen nicht besteuert wird, verfassungskonform. Hierfür spricht zum einen, dass sich der Grundfreibetrag am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert, und zum anderen, dass der Gesetzgeber noch weitere steuerliche Begünstigungen gewährt, z. B. eine Energiepreispauschale oder eine Verdoppelung des Grundfreibetrags bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden.

Hintergrund: Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Nach der aktuellen Rechtslage bleibt ein sog. Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 € steuerfrei; erst bei einem zu versteuernden Einkommen oberhalb dieses Betrags wird Einkommensteuer festgesetzt.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute und erzielten im Streitjahr 2023 Einkünfte als Arbeitnehmer und aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer in Höhe von ca. 3.100 € fest und berücksichtigte dabei für die Ehegatten einen doppelten Grundfreibetrag (2 × 10.908 € = 21.816 €) entsprechend der im Jahr 2023 geltenden Rechtslage. Die Kläger wandten sich gegen die Einkommensteuerfestsetzung und machten die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags geltend; der Grundfreibetrag sei niedriger als das Existenzminimum.

Entscheidung: Das FG wies die Klage ab:

  • Das FG ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags überzeugt und hält ihn im Veranlagungszeitraum 2023 nicht für zu niedrig.
  • Ein Grundfreibetrag ist zwar verfassungsrechtlich zu beanstanden, wenn er niedriger ist als das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Diese Voraussetzung war im Jahr 2023 aber nicht erfüllt. Denn das sozialhilferechtliche Regelbedarfsniveau betrug im Jahr 2023 6.024 € und wurde um einen Betrag für Unterkunftskosten in Höhe von 3.828 € sowie um einen Betrag für Heizung in Höhe von 1.056 € erhöht. Dies ergab eine im Sozialrecht maßgebliche Summe von 10.908 €, die dem steuerlichen Grundfreibetrag für 2023 entsprach.
  • Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auf Belastungen bei den Energiekosten durch eine steuerliche Energiepreispauschale reagiert hat und bei Ehegatten einen doppelten Grundfreibetrag berücksichtigt. Zudem wirken sich auch Kinder steuerlich entlastend aus, z. B. beim Kinderfreibetrag.

Hinweise: Beim Bundesfinanzhof sind noch mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in verschiedenen Veranlagungszeiträumen anhängig.

Eine abschließende Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit kann weder durch ein Finanzgericht noch durch den Bundesfinanzhof, sondern nur durch das Bundesverfassungsgericht getroffen werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 16.6.2026 – 2 K 2077/25 E; NWB

04.11.2026

NWB Rechnungswesen - BBK

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