Werben, aber richtig!

Wertvolle Tipps für selbstständige Buchhalter

Über ein Drittel aller selbstständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter trauen sich nicht, für die von ihnen angebotenen Leistungen zu werben. Aus Angst davor, gegen die rechtlichen Regelungen zu verstoßen.

Werben, aber richtig!

Das hat die Studie Der selbstständige Buchhalter: Organisation – Rentabilität – Herausforderungen gezeigt. Gleichzeitig wird Werbung bei der sich verschärfenden Konkurrenzsituation immer wichtiger. Was darf der Buchhalter? Und was nicht?

Rechtliche Grundlagen

Im Steuerberatungsgesetz (StBerG) finden sich die rechtlichen Grundlagen für zulässige Werbung (hierzu ausführlich Pruns, BC 2011, 311 ff.):

Laut § 8 Abs. 4 StBerG dürfen selbstständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter für die von ihnen angebotenen Tätigkeiten werben und sich dabei als „Buchhalter/Buchhalterin“ oder „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ bezeichnen.

Sie sind, wie jeder andere Marktteilnehmer, an die Vorgaben des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) gebunden. Konkret heißt das, dass sie ihre (potentiellen) Kunden nicht falsch über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten informieren dürfen.

Deshalb ist es unproblematisch, wenn sich der Buchhalter dabei einfach an das Gesetz hält und zwar an § 6 Nr. 4 StBerG. Danach dürfen Buchhalter und Bilanzbuchhalter die folgenden Tätigkeiten aus dem Bereich der Hilfe in Steuersachen anbieten:

  • Das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle
  • Die laufende Lohnbuchhaltung
  • Das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung

Sofern der Buchhalter also die eigenen Tätigkeiten mit genau diesen Begriffen bewirbt, ist die Werbung erlaubt.

Beispiele für zulässige Werbung:

  • Manuela Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin, Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung
  • Stefan Mustermann, Selbstständiger Buchhalter, Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung
  • Christina Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin: „Ich buche Ihre laufenden Geschäftsvorfälle, kümmere mich um die laufende Lohnbuchhaltung und fertige die Lohnsteuer-Anmeldungen an.“

Schwieriger wird es, wenn zu Zwecken der Werbung andere Tätigkeitsbeschreibungen benutzt werden, zum Beispiel Buchhaltung, Finanzbuchhaltung etc. Diese Begriffe beschreiben auch solche Tätigkeiten, die Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern nicht erlaubt sind, zum Beispiel das Fertigen der Umsatzsteuervoranmeldung oder das Einrichten der Buchhaltung.

Beispiele für nicht zulässige Werbung:

  • Manuela Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin, Unterstützung bei der Buchhaltung und der Lohnabrechnung
  • Stefan Mustermann, Selbstständiger Buchhalter, laufende Finanzbuchhaltung und Löhne
  • Christina Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin: „Ich kümmere mich um Ihre Buchhaltung!“
Gleichwohl ist es nicht verboten, mit solchen Begriffen wie Buchhaltung zu werben. Der Buchhalter muss aber auf geeignete Weise klarstellen, welche Leistungen er konkret anbietet.

Beispiel für eine zulässige Werbung:

Manuela Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin: „Im Bereich der Buchhaltung und der Lohnabrechnung biete ich die folgenden Leistungen an: Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

Dabei genügt eine Nennung des entsprechenden Paragrafen des Steuerberatungsgesetzes nicht.

Beispiel für eine nicht zulässige Werbung:

Manuela Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin: „Im Bereich der Buchhaltung und der Lohnabrechnung biete ich die Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG an.“

Bestimmungen für Websites

Diese Grundsätze sind auch unbedingt bei der Gestaltung der eigenen Website zu beachten.

Für die Gewinnung neuer Mandanten spielt die eigene Website eine große Rolle. Hier will der Buchhalter häufig bestimmte Begriffe als Schlagworte verwenden – zum Beispiel aus Gründen der Suchmaschinenoptimierung – die eigentlich Tätigkeiten beschreiben, die Buchhaltern und Bilanzbuchhaltern in diesem Umfang nicht erlaubt sind.

Hier kann der Buchhalter auf zwei Arten vorgehen: Zum einen kann er die gewünschten, aber problematischen Begriffe verwenden und dabei gleichzeitig auf die Einschränkung verweisen. Beispiele wurden bereits erwähnt. Der Buchhalter kann zum Beispiel wie folgt formulieren:

Sehr gerne helfen wir Ihnen bei Ihrer Finanzbuchhaltung und Ihrer Lohnbuchhaltung durch das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung!

Zum anderen empfiehlt es sich auf allen Seiten, beispielsweise im „Footer“, einen allgemeinen „Disclaimer“ einzufügen. Dieser kann wie folgt lauten:

Bitte beachten Sie, dass ich im Bereich der Hilfe in Steuersachen ausschließlich die folgenden Leistungen anbiete: Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

Verwenden lassen sich auch sog. Sternchenverweise (*). Diese bieten eine eindeutige Klarstellung der Tätigkeitsbereiche, ohne den Textfluss zu stören.

Beispiel für eine zulässige Anzeige:

Selbstständiger Buchhalter* hat noch Kapazitäten frei

Chaos in der Buchhaltung*? Ich helfe Ihnen! Als selbstständiger Buchhalter* mit 20 Jahren Berufserfahrung bringe ich Ihre Unterlagen schnell und zuverlässig wieder auf Vordermann.

Sie haben Fragen oder wollen mir einen Auftrag erteilen? Rufen Sie mich einfach an unter Tel.: ... !

*Meine Dienstleistungen umfassen ausschließlich das Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.

Einträge in Suchmaschinen/Online-Verzeichnisse

Auch für Einträge in Suchmaschinen und Internetverzeichnisse gilt: Die Klarstellung des Tätigkeitsbereichs darf nie fehlen und muss gut sichtbar für Online-Nutzer sein. Wenn das nicht der Fall ist, müssen falsche Einträge sofort geändert oder gelöscht werden.

Abmahnung bei unzulässiger Werbung

Bei unzulässiger Werbung ist eine äußerst kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch eine Steuerberaterkammer sehr wahrscheinlich (hierzu ausführlich Pruns, BC 2011, 311 ff.).

Durch eine ausführliche Beschäftigung mit den Einschränkungen und eine rechtliche Beratung vor der Durchführung einer Werbemaßnahme kann eine solche Abmahnung aber vermieden und von den Vorteilen des Werbens profitiert werden.

Weitere Leistungen, die keine Hilfe in Steuersachen darstellen, sondern vielmehr einen betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt haben, sind grundsätzlich von den rechtlichen Einschränkungen aus dem StBerG nicht erfasst.

Die folgenden Formulierungen können problemlos verwendet werden:

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Liquiditätsmanagement
  • Allgemeines Controlling
  • Kosten- und Leistungsrechnung
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Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC)

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