Korrekt werben: So zeigen Sie Präsenz, ohne Grenzen zu überschreiten
Viele selbstständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter zögern, für ihre angebotenen Leistungen aktiv zu werben – oft aus Unsicherheit, was rechtlich erlaubt ist. Gleichzeitig wird Werbung bei zunehmendem Wettbewerb immer wichtiger. Was ist erlaubt? Was nicht? Und wie formulieren Sie sicher und überzeugend?
Werbung als selbstständiger Buchhalter: die Grundlagen
Sie dürfen in Ihrer Werbung auf Ihre Befugnis nach § 6 Nr. 4 StBerG hinweisen – also darauf, dass Sie in einem bestimmten Rahmen steuerliche Hilfe leisten dürfen. Dazu gehören das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Erstellen von Lohnsteuer-Anmeldungen.
Sie müssen dabei nicht in jeder Anzeige alle drei Tätigkeiten im Detail nennen. Entscheidend ist, dass Ihre Werbung nicht irreführend ist. Achten Sie also darauf, dass auf Ihrer Leistungsseite, im Impressum oder im Footer klar erkennbar ist, welche Leistungen Sie tatsächlich anbieten.
Vermeiden Sie Formulierungen, die vermuten lassen, Sie würden Aufgaben übernehmen, die Steuerberatern vorbehalten sind – etwa die Einrichtung der Buchführung oder die Erstellung von Jahresabschlüssen. Wenn Sie Ihre Leistungen klar beschreiben und dabei transparent bleiben, zeigen Sie Kompetenz und bleiben gleichzeitig auf der sicheren Seite.
Damit werben Sie korrekt – diese Aussagen sind erlaubt
Diese Beispiele sind unproblematisch:
Manuela Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.
Christina Musterfrau, Geprüfte Bilanzbuchhalterin – Ich übernehme für Sie das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung; außerdem fertige ich die Lohnsteuer-Anmeldungen.
Typische Risiko-Begriffe
Begriffe wie „Buchhaltung“, „Finanzbuchhaltung“, „Steuern“ oder „Steuerberatung“ können leicht zu Missverständnissen führen. Sie sind nicht grundsätzlich verboten, aber heikel, weil sie Tätigkeiten umfassen können, die nur Steuerberatern erlaubt sind. Verwenden dürfen Sie sie also nur mit einer klaren Erklärung, was genau Sie anbieten.
Finger weg von diesen Beispielen:
„Wir kümmern uns um Ihre Buchhaltung.“ „Laufende Finanzbuchhaltung und Löhne“ „Steuerberatung für Kleinunternehmen“
Werbung auf Website & Social Media
Die Grundsätze gelten nicht nur für Flyer oder Anzeigen, sondern überall online: Website, Landingpages, Google Business Profile, Branchenverzeichnisse, Social-Media-Profile, Anzeigen, Meta-Title/-Description und Meta-Tags/Keywords.
Best Practices:
Leistungsseite/FAQ: Führen Sie dort explizit auf, was Sie anbieten (die drei Tätigkeiten) und – ganz kurz – was nicht. Verlinken Sie aus Anzeigen und Social-Bios auf diese Seite.
Footer-Disclaimer (knapp & klar): „Im Bereich der Hilfe in Steuersachen erbringen wir ausschließlich folgende Leistungen: Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldung.“
Meta-Title/-Description: Vermeiden Sie missverständliche Schlagworte. Besser: „Buchen der lfd. Geschäftsvorfälle & laufende Lohnabrechnung – Buchhalterin (gem. § 6 Nr. 4 StBerG)“*
Sternchenhinweise sind weiter geeignet, um knappe Anzeigen rechtssicher zu machen, wenn am Ende klar aufgeklärt wird.
Verzeichnisse & Suchmaschinen-Einträge: Achten Sie darauf, dass überall dieselben zulässigen Leistungen stehen. Falsche Einträge sofort korrigieren oder löschen.
Werben mit Weitsicht
Werbung im rechtlichen Graubereich kann unangenehme Folgen haben – etwa Abmahnungen durch Steuerberaterkammern.
Das lässt sich jedoch leicht vermeiden, wenn Sie einige Grundregeln beherzigen:
Kommunizieren Sie Ihre zulässigen Leistungen klar und einheitlich.
Nutzen Sie allgemeine Begriffe nur mit kurzer Erklärung.
Vermeiden Sie Formulierungen, die Tätigkeiten von Steuerberatern andeuten.
Lassen Sie neue Kampagnen oder Claims im Zweifel prüfen, bevor sie online gehen.
Neben den steuerbezogenen Tätigkeiten dürfen Sie auch betriebswirtschaftliche Leistungen anbieten – diese fallen nicht unter die Einschränkungen des StBerG. Dazu zählen zum Beispiel betriebswirtschaftliche Auswertungen, Liquiditätsmanagement, allgemeines Controlling sowie Kosten- und Leistungsrechnung. Wichtig ist nur, dass Sie deutlich machen, dass es sich dabei nicht um Hilfe in Steuersachen handelt.
So zeigen Sie Professionalität, bleiben auf der sicheren Seite und können sich ganz auf das konzentrieren, was zählt: gute Arbeit und überzeugende Werbung.