21.07.2015

Abschlagszahlungen an Architekten und Ingenieure

Das BMF nimmt mit seinem Schreiben vom 29.6.2015 Stellung zur steuerlichen Behandlung von Ansprüchen bilanzierender Architekten und Ingenieure auf Abschlagszahlungen, die sich aufgrund der für Architekten und Ingenieure geltenden Honorarverordnung ergeben können.

Das BMF folgt damit zwar dem BFH-Urteil vom 14.5.2014, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Abschlagszahlung bei einem bilanzierenden Architekten bzw. Ingenieur gewinnerhöhend zu aktivieren ist, sieht aber eine Übergangs- sowie Billigkeitsregelung vor.

Architekten und Ingenieure können nach ihrer Honorarverordnung eine Abschlagszahlung zu schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder aber in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen verlangen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Architekt bzw. Ingenieur bis zur Schlussabnahme des Objektes auf sein Honorar warten muss.

Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens sind u. a.:

  • Nach dem BMF ist die Gewinnerhöhung aufgrund der geforderten Abschlagszahlung gerechtfertigt, weil der Architekt bzw. Ingenieur seine Leistung zum Teil schon erbracht hat. Es kommt damit weder auf den Zeitpunkt der Zahlung des Abschlags bzw. auf den Zeitpunkt der Honorarschlussrechnung noch auf den Zeitpunkt der Schlussabnahme an.
  • Diese Grundsätze gelten für Ansprüche auf Abschlagszahlungen sowohl auf der Grundlage der aktuellen Fassung der Honorarverordnung als auch auf der Grundlage der früheren Fassung der Honorarverordnung. Außerdem sollen diese Grundsätze nach dem BMF auch für Werkunternehmer (insbesondere Handwerker) gelten, die von dem Besteller (Auftraggeber) nach dem Gesetz eine Abschlagszahlung für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung in der Höhe verlangen können, in der der Besteller durch die Leistung des Werkunternehmers bereits einen Wertzuwachs erlangt hat.
  • Die Grundsätze gelten erstmalig für Wirtschaftsjahre, die nach dem 23.12.2014 beginnen.
  • Ein Gewinn, der sich aus der erstmaligen Anwendung dieser Grundsätze ergibt, darf zur Vermeidung von Härten auf zwei oder drei Jahre verteilt werden, d. h. auf das Jahr der Aktivierung und das folgende Wirtschaftsjahr bzw. auf die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Hinweis: Zu einer Gewinnerhöhung kommt es auch weiterhin nicht, wenn der Unternehmer lediglich einen Vorschuss für eine noch zu erbringende Leistung fordert. Die vom BMF-Schreiben erfasste Abschlagszahlung setzt nämlich eine bereits erbrachte Teilleistung voraus.

Das BMF-Schreiben führt zu einer Vorverlagerung der Versteuerung. Bislang musste der Gewinn erst nach der Schlussabnahme in voller Höhe versteuert werden; jetzt kommt es zu einer Versteuerung in Teilbeträgen, weil bereits die Ansprüche auf Abschlagszahlungen versteuert werden müssen und nach der Schlussabnahme nur noch der Restbetrag zu einer Gewinnerhöhung führt. Das BMF-Schreiben hat keine Bedeutung für Architekten, Ingenieure oder Werkunternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln; hier kommt es auch weiterhin auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Honorars an.

Das BMF-Schreiben vom 29.6.2015 - IV C 6 – S 2130/15/10001 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.07.2015

NWB-Rechnungswesen - BBK

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