21.07.2015
Das BMF nimmt mit seinem Schreiben vom 29.6.2015 Stellung zur steuerlichen Behandlung von Ansprüchen bilanzierender Architekten und Ingenieure auf Abschlagszahlungen, die sich aufgrund der für Architekten und Ingenieure geltenden Honorarverordnung ergeben können.
Das BMF folgt damit zwar dem BFH-Urteil vom 14.5.2014, dass der geltend gemachte Anspruch auf eine Abschlagszahlung bei einem bilanzierenden Architekten bzw. Ingenieur gewinnerhöhend zu aktivieren ist, sieht aber eine Übergangs- sowie Billigkeitsregelung vor.
Architekten und Ingenieure können nach ihrer Honorarverordnung eine Abschlagszahlung zu schriftlich vereinbarten Zeitpunkten oder aber in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Grundleistungen verlangen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Architekt bzw. Ingenieur bis zur Schlussabnahme des Objektes auf sein Honorar warten muss.
Die wesentlichen Aussagen des BMF-Schreibens sind u. a.:
Hinweis: Zu einer Gewinnerhöhung kommt es auch weiterhin nicht, wenn der Unternehmer lediglich einen Vorschuss für eine noch zu erbringende Leistung fordert. Die vom BMF-Schreiben erfasste Abschlagszahlung setzt nämlich eine bereits erbrachte Teilleistung voraus.
Das BMF-Schreiben führt zu einer Vorverlagerung der Versteuerung. Bislang musste der Gewinn erst nach der Schlussabnahme in voller Höhe versteuert werden; jetzt kommt es zu einer Versteuerung in Teilbeträgen, weil bereits die Ansprüche auf Abschlagszahlungen versteuert werden müssen und nach der Schlussabnahme nur noch der Restbetrag zu einer Gewinnerhöhung führt. Das BMF-Schreiben hat keine Bedeutung für Architekten, Ingenieure oder Werkunternehmer, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln; hier kommt es auch weiterhin auf den Zeitpunkt des Zuflusses des Honorars an.
Das BMF-Schreiben vom 29.6.2015 - IV C 6 – S 2130/15/10001 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.07.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB-Rechnungswesen - BBK
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