29.05.2017
Der Erwerber einer Vertragsarztpraxis kann den Kaufpreis anteilig abschreiben, wenn er die gesamte Praxis als sog. Chancenpaket einschließlich eines Praxiswertes erwirbt und nicht nur die Vertragsarztzulassung; der auf die einzelnen Wirtschaftsgüter und auf den Praxiswert einschließlich Vertragsarztzulassung entfallende Kaufpreis ist dann abschreibbar. Erwirbt der Käufer jedoch ausschließlich die Vertragsarztzulassung, ist der Kaufpreis nicht abschreibbar, weil die Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt ist.
Hintergrund: Eine Vertragsarztzulassung berechtigt den Arzt, Kassenpatienten zu behandeln und die Leistungen gegenüber der Krankenkasse abzurechnen. In zulassungsbeschränkten Gebieten, in denen es eine ärztliche Überversorgung gibt, kann die Zulassung nicht direkt an einen Interessenten verkauft werden, sondern wird in einem sog. Nachbesetzungsverfahren vergeben, an dem der Verkäufer mitwirkt.
Sachverhalte: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei unterschiedlichen Verfahren über die steuerliche Absetzbarkeit eines Kaufpreises für eine Vertragsarztpraxis entschieden.
Fall VIII R 7/14: Eine auf dem Gebiet der Radiologie tätige Gemeinschaftspraxis erwarb von S dessen Vertragsarztpraxis in einer 25 km entfernten X-Stadt. Der Kaufpreis stand unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung von S auf die Gemeinschaftsarztpraxis übergeht. Der Kaufpreis orientierte sich am Ertragswert der Praxis des S. Die Gemeinschaftspraxis übernahm das Patientenarchiv, die Geräte sowie einige Mitarbeiter. Die Praxisräume wurden nicht übernommen.
Fall VIII R 56/14: In diesem Fall schloss der Kläger einen Praxisübernahmevertrag. Auch hier stand die Zahlung des Kaufpreises unter der Bedingung, dass die Vertragsarztzulassung auf den Kläger übergeht. Der Kläger übernahm weder die Praxiseinrichtung noch die Patientenkartei oder die Verträge (Mietvertrag, Arbeits- und Versicherungsverträge).
Entscheidungen: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage in dem Verfahren VIII R 7/14 im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht zur weiteren Aufklärung zurück. Die Klage in dem Verfahren VIII R 56/14 wies der BFH ab. Die beiden Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Hinweis:
Zwar endet die Vertragsarztzulassung mit dem Tod des Praxisinhabers; dies führt jedoch nicht zu einer zeitlichen Begrenzung. Denn die Erben können die Vertragsarztzulassung wirtschaftlich verwerten.
Im Übrigen machen die beiden Urteile deutlich, dass im Regelfall eine Abschreibung des Kaufpreises möglich ist, wenn der Kaufpreis auch für die Geräte und Büroeinrichtung und für den Patientenstamm sowie das Patientenarchiv gezahlt wird. Unschädlich ist es, wenn die Geräte veraltet sind und vom Käufer nicht mehr benötigt werden. Es genügt, wenn es dem Käufer nach dem Kaufvertrag freisteht, die – veralteten – Geräte zu nutzen oder zu entsorgen.
Quelle: BFH, Urteile vom 21.02.2017 - VIII R 7/14 und VIII R 56/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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