17.09.2015
Aufwendungen für Mietereinbauten können nicht nach der Dauer des Pachtvertrags abgeschrieben werden, sondern müssen sich an der Nutzungsdauer des Gebäudes orientieren.
Im Fall des BFH-Urteils baute die Pächterin ein Gebäude zu einem Hotel um, mit Wohnräumen, einer Großküche sowie einem Festsaal und schrieb die Aufwendungen hierfür auf die Dauer des Pachtvertrags ab.
Der BFH sah in den Aufwendungen Herstellungskosten für ein Gebäude; damit war die Abschreibung nach Gebäudegrundsätzen vorzunehmen, d. h. mit 3,33 % pro Jahr.
Ein Steuerpflichtiger kann nur dann eine kürzere Nutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ansetzten, wenn die Pachteinbauten vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht wären. Hiergegen sprach aber, dass die Pächterin mit Ablauf des Pachtvertrags einen Entschädigungsanspruch gegen die Verpächterin haben sollte.
Den BFH-Beschluss vom 19. 6. 2015 - III B 2/14 finden Sie hier.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.09.2015. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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