23.03.2016

Abziehbarkeit von Aufwendungen für Golfturniere

Der IV. und der I. Senat des BFH haben in zwei unterschiedlichen Fällen über die Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Durchführung von Golfturnieren entschieden – mit unterschiedlichen Ergebnissen:

  • Entscheidung des IV. Senats

    Im Falle des IV. Senats ging es um eine Versicherungsagentur, die ein Golfturnier mit anschließendem Abendessen veranstaltete, ihre Geschäftsfreunde sowie Dritte einlud und um Spenden für einen wohltätigen Zweck bat.

    Der IV. Senat hat die Abziehbarkeit unter Hinweis auf nicht abziehbare Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG versagt. Die Aufwendungen für die Durchführung eines Golfturniers einschließlich der Aufwendungen für die Bewirtung der Turnierteilnehmer und Dritter im Rahmen einer sich anschließenden Abendveranstaltung wurden somit nicht anerkannt.

    Das Golfturnier weist einen Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung auf. Es kommt auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang die Inhaber der Versicherungsagentur oder deren Mitarbeiter an dem Golfturnier teilgenommen haben.

    Der IV. Senat deutete im Übrigen an, dass die betriebliche Veranlassung gefehlt haben könnte, falls es nur um die Erzielung von Spenden gegangen sein sollte.


  • Entscheidung des I. Senats

    Der vom I. Senat entschiedene Fall betraf eine Brauerei, die mit verschiedenen Golfvereinen und deren Gastwirten Bierlieferungsverträge geschlossen hatte. Mit diesen Verträgen verpflichtete sich die Brauerei, Golfturniere zu veranstalten und die Veranstaltung von Golfturnieren durch die Golfvereine zu unterstützen.

    Der I. Senat des BFH erkannte die Aufwendungen hierfür an, weil die Brauerei lediglich ihrer Verpflichtungen aus den Bierlieferungsverträgen nachkam und weil ein sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen für die Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der Brauerei nicht erkennbar war. An den Golfturnieren nahmen ausschließlich Mitglieder der Golfvereine teil, keine Mitarbeiter der Brauerei.

Hinweis: Im Grundsatz bleiben Aufwendungen für Golfturniere nicht abziehbar. Das Urteil des I. Senats ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz, weil die finanzierende Brauerei nur ihren Verpflichtungen aus den Bierlieferungsverträgen nachkam.

Volltexte zu den BFH-Urteilen:

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.03.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.03.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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