13.10.2016

Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei Anteilsveräußerungen durch Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft kann die Veräußerungskosten, die bei einer Veräußerung einer Beteiligung an einer Tochter-Kapitalgesellschaft anfallen, nicht als Betriebsausgaben absetzen, weil der gesamte Vorgang steuerfrei ist. Zu den nicht absetzbaren Veräußerungskosten gehören auch die allgemeinen Verwaltungskosten, wenn alleiniger Zweck der Kapitalgesellschaft ist, sog. Vorratsgesellschaften zu gründen und diese zu veräußern.

Hintergrund: Nach dem Gesetz ist der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft steuerfrei. Der Gewinn ergibt sich aus dem Veräußerungserlös, von dem der Buchwert der Beteiligung und die Veräußerungskosten abzuziehen sind. Die Veräußerungskosten gehören damit zum steuerfreien Veräußerungsgewinn und wirken sich insoweit nicht auf den allgemeinen Gewinn aus. Die Steuerfreiheit für Veräußerungsgewinne gilt allerdings nicht für Finanzunternehmen wie z.B. Banken, die Anteile an anderen Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktien, zum Zweck des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs erworben haben und diese nun veräußern.

Sachverhalt: Die A-AG verfolgte ausschließlich den Geschäftszweck, sog. Vorratsgesellschaften zu gründen und zu verkaufen. Die A-AG erzielte im Streitjahr ausschließlich Umsätze aus dem Verkauf derartiger Vorratsgesellschaften; zu 95% verkaufte sie dabei Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften und zu 5% Beteiligungen an Personengesellschaften. Sie behandelte die Veräußerungsgewinne als steuerfrei. Ihre allgemeinen Kosten wie Personal- und Mietaufwendungen behandelte sie aber nicht als Veräußerungskosten, sondern als Betriebsausgaben, die den Gesamtgewinn minderten. Das Finanzamt sah diese allgemeinen Aufwendungen zu 95% als steuerfreie Veräußerungskosten an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Veräußerungsgewinne waren steuerfrei, da es sich bei der A-AG um eine Kapitalgesellschaft handelte, die Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften veräußerte.
  • Die A-AG war auch kein Finanzunternehmen, das die Beteiligungen zum Zweck des kurzfristigen Eigenhandelserwerbs erworben hatte. Denn sie hatte die Beteiligungen nicht erworben, sondern die Vorratsgesellschaften selbst gegründet.
  • Zu den Veräußerungskosten gehören nicht nur die Notar- und Gerichtskosten, sondern auch die allgemeinen Aufwendungen der A-AG. Denn der Geschäftszweck der A-AG war darauf ausgerichtet, ausschließlich Beteiligungen an Vorratsgesellschaften zu verkaufen. Deshalb stehen auch die allgemeinen Aufwendungen für Personal, Miete und sonstige Betriebskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligungen. Das die A-AG auch bis zu 5% Beteiligungen an Personengesellschaften veräußerte, war zu vernachlässigen.

Hinweise

Nach dem Gesetz ist der Gewinn zwar zu 100% steuerfrei. Jedoch werden 5% des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben behandelt, so dass per Saldo der Veräußerungsgewinn nur zu 95% steuerfrei ist. Deshalb war es nicht zu beanstanden, dass das Finanzamt 95% der Aufwendungen als steuerfrei und damit als steuerlich unbeachtlich behandelt hat.

Das Urteil ist für Kapitalgesellschaften nachteilig, die ganz überwiegend Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften veräußern. Sie müssen nun damit rechnen, dass auch ihre allgemeinen Kosten als steuerfreie Veräußerungskosten behandelt werden und sich steuerlich zu 95% nicht auswirken. Ob dies allerdings auch dann gilt, wenn die Kapitalgesellschaft in einem Jahr keine Veräußerungen tätigt, hat der BFH noch nicht entschieden.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.6.2016 - I R 64/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

13.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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