04.04.2017
Eine Ansammlungsrückstellung, die für die Rekultivierung einer Deponie gebildet wird, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG abzuzinsen. Die Abzinsung richtet sich nach der Dauer des Zeitraums vom Bilanzstichtag bis zum Beginn der Rekultivierung; denn erst dann wird die Verpflichtung zur Rekultivierung erfüllt.
Hierzu führt das FG Baden-Württemberg weiter aus:
Hinweise: Die Abzinsung berücksichtigt den Umstand, dass die Verpflichtung nicht sogleich am Bilanzstichtag zu erfüllen ist, sondern erst in der Zukunft. Je länger also der Unternehmer noch Zeit hat, die Verpflichtung zu erfüllen, desto höher ist die Abzinsung und desto niedriger ist die Rückstellung.
Die Abzinsung in der Steuerbilanz erfolgt mit 5,5 %, während handelsrechtlich der sich nach der RückstellungsabzinsungsVO ergebende Zinssatz anzuwenden ist. Wird die Genehmigung für den Deponiebetrieb verlängert, ist die Rückstellung neu zu bewerten und neu abzuzinsen. Denn dann sind die künftigen Rekultivierungskosten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen, und es ergibt sich eine höhere Abzinsung, weil der Beginn der Rekultivierung zeitlich nach hinten verschoben wird. Es kommt damit zu einer Gewinnerhöhung.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.11.2016 - 10 K 2664/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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