16.10.2017
Nach dem Finanzgericht Köln (FG) ist es möglicherweise europarechtswidrig, dass ein beschränkt Steuerpflichtiger, der in Belgien wohnt, aber in Deutschland Einkünfte als Rechtsanwalt erzielt, Beiträge zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Deutschland nicht abziehen kann. Das FG hat daher den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung angerufen.
Hintergrund: Wer in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, aber in Deutschland Einkünfte erzielt, ist beschränkt steuerpflichtig und muss die in Deutschland erzielten Einkünfte in Deutschland versteuern. Der Abzug von Aufwendungen für die Altersvorsorge ist dann aber für Selbstständige nach dem Gesetz nicht möglich.
Sachverhalt: Der Kläger ist ein in Deutschland tätiger Rechtsanwalt, der aber in Belgien wohnt. Er ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und muss seine in Deutschland erzielten Einkünfte aus der Rechtsanwaltstätigkeit hier versteuern. Als in Deutschland tätiger Rechtsanwalt war er Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte und machte seine Rentenbeiträge an das Versorgungswerk in Höhe von ca. 16.000 € sowie Beiträge für eine private Rentenversicherung von ca. 4.000 € als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Sonderausgaben nicht an.
Entscheidung: Das FG hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, der klären soll, ob das Abzugsverbot für Sonderausgaben mit dem Europarecht vereinbar ist:
Hinweise: Der EuGH soll nun klären, ob und ggf. wie konkret ein Bezug zwischen der Tätigkeit in Deutschland und den Altersvorsorgeaufwendungen bestehen muss, damit der Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen in Deutschland entgegen dem Abzugsverbot möglich ist. Dies betrifft nicht nur die Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk der Anwälte, sondern auch die freiwillig geleisteten Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 4.000 €. Denn immerhin könnte die später gezahlte Rente der privaten Rentenversicherung in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen.
Quelle: FG Köln, Beschluss vom 03.08.2017 – 15 K 950/13
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 16.10.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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