02.01.2018

Änderungen zum Jahresbeginn

Höhere Freibeträge, mehr Kindergeld, Verbesserung der Altersvorsorge und Maßnahmen gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug. Zu Jahresbeginn gibt es regelmäßig Änderungen, die sich auf den Alltag der Bürgerinnen und Bürger sowie der Unternehmen in unterschiedlicher Weise auswirken. Das Bundesfinanzministerium hat die wichtigsten Neuerungen zusammengestellt.

Entlastung von Familien und Arbeitnehmern

  • Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 € um 180 € auf 9.000 €,
  • Anhebung des Kinderfreibetrags von jetzt 4.716 € um 72 € auf 4.788 €,
  • Anhebung des monatlichen Kindergeldes um 2 €; für das 1.und 2. Kind von jetzt 192 € auf 194 €, für das 3. Kind von jetzt 198 € auf 200 €, für das 4. und jedes weitere Kind von jetzt 223 € auf 225 €,
  • Anhebung des Unterhaltshöchstbetrags entsprechend der Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 8.820 € um 180 € auf 9.000 €,
  • Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 %) nach rechts,
  • Anhebung der Grundzulage für geförderte private Altersvorsorgeverträge (Riester) von 154 € auf 175 €,
  • Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung von 4 Prozent auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung.

Bezüglich des Kindergeldes ist zu beachten, dass Kindergeld nur noch für höchstens 6 Monate rückwirkend beantragt werden kann (bisher 4 Jahre). Riester-Sparer sollten daran denken, die Beitragszahlung anzupassen, wenn sich ihre Einkommens- und Familienverhältnisse ändern. Denn um die volle Zulagenförderung zu erhalten, muss der unmittelbar Begünstigte in dem Beitragsjahr den erforderlichen Mindesteigenbeitrag erbringen. Die erhöhte Zulage wird erstmals für das Beitragsjahr 2018 gezahlt, die Gutschrift erfolgt jedoch erst nach Ablauf des Beitragsjahres und damit frühestens 2019.

Verbesserungen in der Altersvorsorge

Im Bereich der Altersvorsorge treten weitere Verbesserungen in Kraft. Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden (sog. Kleinbetragsrentenabfindung). Diese Einmalzahlung wird ab dem 01.01.2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sog. "Fünftelregelung"). Außerdem müssen neue zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht vorsehen, ob ein Riester-Sparer die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Eine Verschiebung kann sich auszahlen, wenn die übrigen Einkünfte im Folgejahr geringer sind.

Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge wird bei der Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht mehr voll angerechnet: Künftig wird ein monatlicher Sockelbetrag von 100 € aus zusätzlicher Altersvorsorge nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet. Ist die Riester-Rente höher als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Insgesamt ist der Freibetrag auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 (dies entspricht 2018 einem Betrag von 208 €) begrenzt. Der Freibetrag ist ein wichtiges Signal, dass sich die zusätzliche Altersvorsorge in jedem Fall lohnt.

Auch in der betrieblichen Altersversorgung besteht die Möglichkeit, die Riester-Förderung in Anspruch zu nehmen. Leistungen aus der so geförderten betrieblichen Altersversorgung unterliegen in der Auszahlungsphase künftig nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bislang unterlagen bei der betrieblichen Altersversorgung mit Riester-Förderung sowohl die Einzahlungen als auch die daraus resultierenden Leistungen dieser Beitragspflicht. Diese sog. "Doppelverbeitragung" ist abgeschafft.

Maßnahmen gegen Steuervermeidung

Ab 2018 können internationale Konzerne Ausgaben für die Überlassung von Rechten (zum Beispiel Patente, Lizenzen) in Deutschland steuerlich nur noch beschränkt berücksichtigen, wenn die Zahlungen im Ausland im Rahmen schädlicher Präferenzregime (so genannte "IP-Boxen", "Lizenzboxen" oder "Patentboxen") nicht oder niedrig besteuert werden. Unter Präferenzregime versteht man eine von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung im Ausland. Die Regelung knüpft an die Vereinbarungen der Staaten des G20/OECD-Projekts gegen „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuergestaltung an.

Maßnahmen gegen Steuerbetrug an der Ladenkasse

Ab dem kommenden Jahr kann ein Amtsträger der Finanzbehörde unangekündigt eine Kassen-Nachschau durchführen. Damit besteht ein deutlich erhöhtes Entdeckungsrisiko, sollten die Kassenaufzeichnungen manipuliert worden sein. Denn aufgrund der fortschreitenden Technisierung ist es heutzutage möglich, dass digitale Grundaufzeichnungen, z.B. in elektronischen Registrierkassen, unerkannt gelöscht oder geändert werden können. Sofern Feststellungen Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.

Rechtsrahmen für Zahlungsdienste

Im Bereich der Zahlungsdienste treten ab dem 13.01.2018 Maßnahmen mit dem Ziel in Kraft, den Rechtsrahmen für Zahlungsdienste an den technologischen Fortschritt anzupassen, die Sicherheit von Zahlungen zu verbessern und die Rechte der Kundinnen und Kunden bei der Nutzung von Zahlverfahren zu stärken. So werden Drittdienstleister (sogenannte "Zahlungsauslösedienstleister" und "Kontoinformationsdienstleister") dem Aufsichtsregime der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterstellt. Sie erbringen Zahlungsdienste für Verbraucher oder Unternehmen auf der Grundlage des Zugangs zu ausgewählten Kontoinformationen - sofern der Kontoinhaber einwilligt - und müssen besondere Sicherheitsanforderungen - vor allem an IT- und Datensicherheit - erfüllen. Des Weiteren erfordern künftig bestimmte Vorgänge im elektronischen Zahlungsverkehr eine sogenannte "starke Kundenauthentifizierung", das bedeutet eine Legitimation über zwei Komponenten wie Karte und PIN.

Bereits seit Ende 2014 gibt es die sog. PRIIPs-Verordnung für verpackte Anlageprodukte. "PRIIPs" ist die Abkürzung für "Packaged Retail and Insurance-based Investment Products" und als "verpackt" gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist. Um mehr Transparenz für die Verbraucher zu schaffen, ist ab 2018 allen Kleinanlegern, die sich über ein solches Produkt informieren möchten, ein einheitliches Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen. Die Informationen umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Durch die Standardisierung der Informationen wird die Vergleichbarkeit der Produkte erhöht.

Quelle: BMF online, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.01.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

02.01.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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