08.08.2017

Aktivierung einer Rückdeckungsversicherung

Die Aktivierung einer Rückdeckungsversicherung richtet sich nach dem von dem Versicherungsunternehmen gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapital, in das der Sparanteil des Versicherungsbeitrags und der rechnungsmäßige Zins eingehen. Dies gilt auch dann, wenn die Rückdeckungsversicherung als Kapital-Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ausgestaltet ist.

Der bilanzielle Wert der Rückdeckungsversicherung wird hingegen nicht durch den Passivwert der Pensionsrückstellung begrenzt, auch wenn die Rückdeckungsversicherung kongruent ausgestaltet ist, also die Pensionsverpflichtung in voller Höhe abdecken soll; denn der Anspruch aus der Rückdeckungsversicherung und die Pensionsverpflichtung sind zwei selbstständige Wirtschaftsgüter.

Das FG München lehnte damit eine zu niedrige Bewertung der Rückdeckungsversicherung ab. Im Ergebnis war nur der auf die Verwaltungskosten und Risikoprämie entfallende Anteil des Versicherungsbeitrags als Betriebsausgaben absetzbar.

Hinweis: Die Werte einer Rückdeckungsversicherung als Aktivposten und einer Pensionsrückstellung als Passivposten sind selbst bei kongruenter Rückdeckung nicht identisch. Vielmehr wird die Pensionsrückstellung nach § 6a EStG i. d. R. mit einem zu niedrigen Wert passiviert, weil sie auf einem Rechnungszinsfuß von 6 % basiert (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG). Dies ist vom Gesetzgeber gewollt und führt zu stillen Lasten, die sich erst bei der Auszahlung der Pension nach Erreichen der Altersgrenze steuerlich auswirken.

Der Möglichkeit, die stillen Lasten durch Auslagerung der Pensionsrückstellung zu heben, ist der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des § 4f und § 5 Abs. 7 EStG entgegengetreten.

Quelle: FG München, Urteil vom 13.03.2017 - 7 K 1620/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 08.08.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

08.08.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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