23.02.2021

Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen aufgrund der Corona-Krise

Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer nehmen zur Anpassung der Gewerbesteuervorauszahlungen Stellung. Unternehmer können beim Finanzamt vereinfacht Anträge auf Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen, die zur Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die Gemeinde führen. Voraussetzung ist, dass sie von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind und dass ihr Gewinn im Jahr 2021 voraussichtlich niedriger als bislang angesetzt ausfallen wird.

Hintergrund: Die Gewerbesteuer wird durch die Gemeinde erhoben. Grundlage hierfür ist der sog. Gewerbesteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Bei den Vorauszahlungen setzt das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag zwecks Vorauszahlungen fest, die Gemeinde erlässt auf dieser Grundlage den Vorauszahlungsbescheid für die Gewerbesteuer.

Wesentlicher Inhalt der aktuellen Erlasse:

  • Nach den aktuellen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Bundesländer können Unternehmer, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, beim Finanzamt bis zum 31.12.2021 einen Antrag auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zwecks Vorauszahlungen stellen.
  • An die Überprüfung der Voraussetzungen, d.h. an die Betroffenheit von der Corona-Krise und an den voraussichtlich geringeren Gewinn im Jahr 2021, sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer den Wert des infolge der Corona-Maßnahmen entstandenen Schadens im Einzelnen nachweist.
  • Wird der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend gemindert, ist die Gemeinde an diese Anpassung gebunden und muss die Gewerbesteuervorauszahlungen anpassen.

Hinweise: Für Stundungs- und Erlassanträge, die sich auf die Gewerbesteuer beziehen, sind grundsätzlich die Gemeinden zuständig, nicht die Finanzämter.

Bereits im Dezember hat das Bundesfinanzministerium Erleichterungen für die Anpassung von Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen gewährt und außerdem eine Stundung der Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum 30.6.2021 erleichtert. Ferner gewährt die Finanzverwaltung auf entsprechende Mitteilung auch grundsätzlich Vollstreckungsschutz bis zum 30.6.2021 für Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden. Die aktuellen Erlasse der Finanzbehörden ergänzen das Schreiben des Bundesfinanzministeriums nun um die Gewerbesteuer.
 

Quelle: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.1.2021; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.02.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

23.02.2021

NWB Rechnungswesen - BBK

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