27.07.2017
Der Höchstbetrag von 1.250 € für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers wird auch bei Nutzung mehrerer Arbeitszimmer nur einmal gewährt und nicht doppelt oder mehrfach. Dies gilt nicht nur bei der aufgrund eines Umzugs zeitlich nacheinander erfolgenden Nutzung zweier Arbeitszimmer, sondern auch bei der gleichzeitigen Nutzung zweier Arbeitszimmer an verschiedenen Wohnorten.
Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zur Höhe von 1.250 € abziehbar, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unbeschränkt abziehbar sind die Kosten nur dann, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.
Sachverhalt: Der Kläger unterhielt zwei Wohnsitze in zwei Städten und nutzte dort jeweils ein häusliches Arbeitszimmer für die Vorbereitung der von ihm veranstalteten Seminare. Keines der beiden Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers. Die Kosten für die beiden Arbeitszimmer betrugen ca. 1.700 € und ca. 800 €. Das Finanzamt erkannte insgesamt nur 1.250 € an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweis: Die Personenbezogenheit des Höchstbetrags von 1.250 € wirkt sich allerdings dann zu Gunsten des Steuerpflichtigen aus, wenn mehrere Steuerpflichtige, z. B. Ehegatten, ein und dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Hier kann jeder der Ehegatten 1.250 € steuerlich absetzen, wenn ihm für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und er sich an den Kosten für das Arbeitszimmer beteiligt.
Quelle: BFH, Urteil vom 9.5.2017 - VIII R 15/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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