06.03.2017

Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Nutzen Ehegatten oder Paare ein Arbeitszimmer gemeinsam, kann jeder von ihnen den steuerlichen Höchstbetrag von 1.250 € jährlich geltend machen, wenn ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und beide die Aufwendungen für das Arbeitszimmer in entsprechender Höhe getragen haben. Der Höchstbetrag von 1.250 € wird also nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen gewährt, der das Arbeitszimmer nutzt.

Hintergrund: Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können bis zu einem Betrag von 1.250 € abgezogen werden, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Kosten für das Zimmer nicht absetzbar. Hingegen sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Streitfälle: In zwei Fällen musste der Bundesfinanzhof (BFH) nun entscheiden, wie der Höchstbetrag von 1.250 € anzuwenden ist, wenn das Arbeitszimmer von einem Paar gemeinsam genutzt wird. In dem einen Fall lebte ein Ehepaar zusammen in einem gemeinsamen Einfamilienhaus. Die beiden Lehrer nutzten das Arbeitszimmer mit einer Größe von 26 qm gemeinsam. Jeder von ihnen machte den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten geltend.

In dem anderen Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der mit seiner Freundin in einer Wohnung lebte. Beide nutzten das Arbeitszimmer ebenfalls gemeinsam. Der Arbeitnehmer machte den Höchstbetrag von 1.250 € geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen in der jeweils geltend gemachten Höhe nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab den Klagen im Grundsatz statt, verwies die beiden Fälle aber zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Der Höchstbetrag von 1.250 € wird nicht objektbezogen für das Arbeitszimmer gewährt, sondern personenbezogen für jeden Steuerpflichtigen, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getragen hat und dem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bei einem Paar, das zusammenlebt, kann also jeder der beiden den Höchstbetrag geltend machen.
  • Im Steuerrecht gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Auch ein Ehepaar bzw. Lebensgefährten werden daher nicht als Paar besteuert, sondern als zwei Einzelpersonen.
  • Voraussetzung für die Gewährung des Höchstbetrags für jeden Partner ist aber, dass jede der beiden das Arbeitszimmer für seine berufliche oder betriebliche Tätigkeit nutzen kann. Das Arbeitszimmer muss also so ausgestaltet sein, dass jeder Partner seiner Tätigkeit in dem erforderlichen Umfang in dem Arbeitszimmer nachgehen kann.
  • Sind die beiden Partner zur Hälfte Miteigentümer oder haben sie die Wohnung gemeinsam angemietet, kann jeder der beiden die von ihm getragenen Kosten für das Zimmer bis zum Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten absetzen, wenn er bzw. sie die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug erfüllt, also das Arbeitszimmer beruflich oder betrieblich nutzt und ihm bzw. ihr kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Hinweis:

Der BFH ändert mit den beiden Urteilen seine bisherige Rechtsprechung, die den Höchstbetrag von 1.250 € objektbezogen verstanden hat, also nur einmal für das gesamte Arbeitszimmer gewährt hat. Im Ergebnis kann nun jeder Ehegatte/Partner den Höchstbetrag von 1.250 € als Werbungskosten abziehen, sofern er entsprechende Aufwendungen für das Zimmer nachweist.

Die Zurückverweisung erfolgte in beiden Fällen, weil das FG noch nicht festgestellt hatte, ob tatsächlich jeder Partner das Arbeitszimmer während des gesamten Jahres für seine berufliche Tätigkeit genutzt hatte. Dies muss das FG nun noch ermitteln.

Quelle: BFH, Urteile vom 15.12.2016 - VI R 53/12 und VI R 86/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.03.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.03.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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