04.09.2017

Aufzeichnungspflicht bei offener Ladenkasse und 4/3-Rechnung

Der BFH hat in einem ausführlichen AdV-Beschluss umfassende Ausführungen zu den Aufzeichnungspflichten eines 4/3-Rechners bei Nutzung einer offenen Ladenkasse gemacht. Zwar handelt es sich an vielen Stellen nur um vorläufige Äußerungen; dennoch lässt der Beschluss eine deutliche Tendenz zugunsten der Steuerpflichtigen erkennen.

Streitfall

Der vom BFH jetzt entschiedene Fall betraf einen Gastwirt, der seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, fast ausschließlich Bareinnahmen erzielte und eine Ladenkasse verwendete. Der Gastwirt erfasste die Einnahmen pro bedientem Tisch auf einem Zettel, bildete am Tagesende eine Summe und fügte sein Namenszeichen sowie das Datum bei.

Entscheidung

Der BFH macht deutlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht im Rahmen einer EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG gering sind:

  • Lediglich § 22 UStG verlangt Aufzeichnungen über die Entgelte. Aus § 146 AO ergibt sich keine Pflicht zur Führung eines Kassenbuchs, sondern nur die Pflicht zur täglichen Erfassung der Bareinnahmen.
  • Dieser Pflicht genügt der Gastwirt, wenn er wie im Streitfall die Einnahmen pro Tisch festhält, eine Tagessumme zieht und dies mit seinem Namenszeichen und Datum versieht. Er muss diese Aufzeichnungen nicht in gebundener Form fertigen.
  • Eine Einzelaufzeichnungspflicht besteht im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG bislang nicht, sondern nur bei Kaufleuten. Selbst wenn sie bestünde, könnte sich der Gastwirt aber auf Unzumutbarkeit berufen; außerdem hat der Gastwirt die Einnahmen pro bedientem Tisch festgehalten. Dies genügt bei einer EÜR.
  • Beanstandet hat der BFH aber die Aufzeichnungen des Gastwirts, soweit er Veranstaltungen und Feiern durchführte und auf einem Volksfest Essen verkaufte. Bei diesen beiden Sparten erfasste der Gastwirt lediglich die Gesamt-Tageseinnahmen. Dies genügte dem BFH nicht, da er die einzelnen Einnahmen nicht festgehalten hatte.
  • Der Gastwirt hätte daher die Tageseinnahmen durch tatsächliches Auszählen ermitteln und in einem Kassenbericht dokumentieren müssen. Hinsichtlich der Veranstaltungen hätte er auch die Angebote und Rechnungen bzw. Quittungen vorlegen müssen.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.09.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

04.09.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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