30.05.2017

Ende der korrespondierenden Bilanzierung bei Ausscheiden des Gesellschafters

Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft endet der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung. Übernimmt der neue Gesellschafter die Darlehensforderung, ist er bei der Aktivierung dieser Darlehensforderung also nicht an den Bilanzwert der entsprechenden Verbindlichkeit in der Bilanz der Personengesellschaft gebunden, sondern muss die Darlehensforderung mit seinen Anschaffungskosten aktivieren.

Hintergrund: Bei Personengesellschaften gilt der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung. Gewährt der Gesellschafter seiner Personengesellschaft ein Darlehen, muss der Gesellschafter die Forderung in seiner Sonderbilanz in derselben Höhe aktivieren wie die Personengesellschaft ihre Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter. Der Gesellschafter kann daher keine Teilwertabschreibung auf seine Forderung vornehmen.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Personengesellschaft, die Gelder von ihren Gesellschaftern erhalten hatte. Die Gesellschafter verkauften im Jahr 2002 ihre Anteile an der Personengesellschaft an die Neugesellschafterin E, die auch die Darlehens- und Kapitalkonten der bisherigen Gesellschafter übernahm. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich bei den Geldern um Gesellschaftereinlagen handelte, so dass der Kaufpreis niedriger war als der Wert der um die Einlagen erhöhten Kapitalkonten; den Minderpreis erfasste das Finanzamt in einer negativen Ergänzungsbilanz, um diese in den Folgejahren gewinnerhöhend aufzulösen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Gericht zurück:

  • Durch das Ausscheiden des Gesellschafters aus der Personengesellschaft endet der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung und die Zugehörigkeit der Forderung des Gesellschafters zu seiner Sonderbilanz. Denn eine Sonderbilanz setzt eine Gesellschafterstellung voraus.
  • Übernimmt der Erwerber die Gesellschafterforderung, so gehört die Forderung nun zu seiner Sonderbilanz. Die Forderung ist aber nicht in der Höhe zu aktivieren, in der die entsprechende Verbindlichkeit in der Bilanz der Personengesellschaft passiviert wird. Sondern der Erwerber muss die Forderung nun mit seinen Anschaffungskosten aktivieren, die geringer sein können als der Nominalwert der Forderung.
  • Bei der Personengesellschaft wird die Verbindlichkeit unverändert mit dem bisherigen Wert passiviert.

Hinweise: Die Zurückverweisung erfolgt, weil das FG nun ermitteln muss, ob es sich bei den Geldern der Gesellschafter um Darlehen oder um Einlagen handelte. Handelte es sich um Darlehen, gelten die o.g. Grundsätze im Abschnitt „Entscheidung“. Handelte es sich hingegen um Einlagen, hätte das Finanzamt Recht: Der Kaufpreis der E wäre dann niedriger gewesen als die Kapitalkonten, so dass die Differenz in einer negativen Ergänzungsbilanz hätte ausgewiesen werden müssen, die in den Folgejahren gewinnerhöhend aufzulösen wäre.

Der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung endet nicht nur beim Ausscheiden eines Gesellschafters, sondern auch bei Beendigung der Personengesellschaft. Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Personengesellschaft die Darlehensforderung des Gesellschafters weniger wert als der Nominalwert, wirkt sich jetzt der Minderwert steuerlich aus.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.03.2017 – IV R 1/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.05.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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