17.07.2017
Ein Außenprüfer darf allein die fehlende Mitwirkung des Unternehmers im Rahmen der Außenprüfung nicht zum Anlass einer Hinzuschätzung nehmen. Denn die fehlende Mitwirkung begründet keine Buchführungsmängel.
Streitfall: Im Streitfall hatte der Prüfer im Prüfungsbericht keine Buchführungsmängel festgestellt. Jedoch hatte er die Mitwirkung des Steuerpflichtigen kritisiert, weil dieser die für eine Verprobung erforderlichen Angaben nicht gemacht hatte.
Entscheidung: Dem FG genügte dies nicht für einen Hinzuschätzungsanlass:
Hinweis: Der Fall zeigt, dass sich die Anfechtung einer Hinzuschätzung durch Nachkalkulation durchaus lohnen kann.
Dabei bietet der Streitfall Anlass, auf die Folgen einer fehlenden Mitwirkung einzugehen: Eine fehlende Mitwirkung in der Außenprüfung ist zwar nicht mit einem Buchführungsmangel gleichzusetzen; insoweit hat das FG Recht. Aber: Unklarheiten bei der Aufklärung des Sachverhalts können bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu seinen Lasten gehen, wenn er z.B. die betriebliche Veranlassung einer Reise nicht darlegt. Außerdem kann der Prüfer gegen den Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO von 2.500 € bis 250.000 € festsetzen. Schließlich kann bei Geschäftsbeziehungen nach dem AStG eine Hinzuschätzung nach § 162 Abs. 3 und Abs. 4 AO bei Verletzung der Mitwirkungspflicht erfolgen.
Quelle: Sächsisches FG, Urteil vom 22.3.2017 - 6 K 575/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen