09.05.2017
Zwar ist die Schenkung eines Grundstücks oder einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn die Übertragung in zwei Akten vollzogen wird, indem zuerst eine Schenkung von Anteilen erfolgt, die mangels Erreichung der gesetzlichen Übertragungsquote aber noch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, und erst anschließend eine Übertragung von Anteilen erfolgt, die grunderwerbsteuerbar ist, weil nunmehr die gesetzliche Übertragungsquote erreicht wird.
Hintergrund: Grunderwerbsteuer kann nicht nur beim Verkauf von Grundstücken entstehen, sondern auch bei der Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (sog. Anteilsübertragung) oder bei der Übertragung von weniger als 95 % der Anteile durch mehrere Gesellschafter, wenn der Erwerber eines Tages 95 % der Anteile hält (sog. Anteilsvereinigung). Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer schließen einander grundsätzlich aus. Daher sind Schenkungen grunderwerbsteuerfrei.
Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinen vier Töchtern im November 2008 jeweils 25 % an einer Grundstücks-GmbH; die Töchter waren verpflichtet, die Beteiligungen innerhalb von drei Monaten in eine GmbH & Co. KG (die Klägerin) einzubringen. Die Töchter brachten ihre Beteiligungen im Januar 2009 in die Klägerin ein, die dadurch Alleingesellschafterin der Grundstücks-GmbH wurde. Das Finanzamt unterwarf die Einbringung der Anteile in die Klägerin der Grunderwerbsteuer. Hiergegen wehrte sich die Klägerin unter Berufung auf die Grunderwerbsteuerfreiheit für Schenkungen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der Fall zeigt, dass die gestufte Übertragung von Anteilen nachteilig sein kann. Die Grunderwerbsteuerfreiheit aufgrund einer Schenkung wird nicht gewährt, wenn zunächst die Schenkung ausgeführt wird und bei dieser Schenkung ohnehin keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre und erst in einem zweiten Schritt eine grunderwerbsteuerbare Übertragung durchgeführt wird.
Hätte die Grundstücks-GmbH das Grundstück der Klägerin geschenkt, wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen; allerdings hätte dies zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führen und damit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auslösen können.
Quelle: BFH-Urteil vom 22.02.2017 – II R 52/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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