09.05.2017

Keine Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Einbringung geschenkter Anteile an einer Grundstücksgesellschaft

Zwar ist die Schenkung eines Grundstücks oder einer Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft grundsätzlich grunderwerbsteuerfrei. Dies gilt aber nicht, wenn die Übertragung in zwei Akten vollzogen wird, indem zuerst eine Schenkung von Anteilen erfolgt, die mangels Erreichung der gesetzlichen Übertragungsquote aber noch nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, und erst anschließend eine Übertragung von Anteilen erfolgt, die grunderwerbsteuerbar ist, weil nunmehr die gesetzliche Übertragungsquote erreicht wird.

Hintergrund: Grunderwerbsteuer kann nicht nur beim Verkauf von Grundstücken entstehen, sondern auch bei der Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (sog. Anteilsübertragung) oder bei der Übertragung von weniger als 95 % der Anteile durch mehrere Gesellschafter, wenn der Erwerber eines Tages 95 % der Anteile hält (sog. Anteilsvereinigung). Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer schließen einander grundsätzlich aus. Daher sind Schenkungen grunderwerbsteuerfrei.

Sachverhalt: Ein Vater schenkte seinen vier Töchtern im November 2008 jeweils 25 % an einer Grundstücks-GmbH; die Töchter waren verpflichtet, die Beteiligungen innerhalb von drei Monaten in eine GmbH & Co. KG (die Klägerin) einzubringen. Die Töchter brachten ihre Beteiligungen im Januar 2009 in die Klägerin ein, die dadurch Alleingesellschafterin der Grundstücks-GmbH wurde. Das Finanzamt unterwarf die Einbringung der Anteile in die Klägerin der Grunderwerbsteuer. Hiergegen wehrte sich die Klägerin unter Berufung auf die Grunderwerbsteuerfreiheit für Schenkungen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Einbringung der vier Beteiligungen von jeweils 25 % war grunderwerbsteuerbar. Denn es handelte sich um eine sog. Anteilsvereinigung, aufgrund derer die Klägerin mindestens 95 % der Anteile an einer Grundstücksgesellschaft erlangte, im Streitfall sogar 100 %.
  • Diese Anteilsvereinigung war nicht grunderwerbsteuerfrei, da es sich nicht um eine Schenkung handelte. Denn im Streitfall gab es nur eine Schenkung des Vaters an seine Töchter, die aber nicht der Grunderwerbsteuer unterlag. Denn keine der vier Töchter erlangte aufgrund der Schenkung eine Beteiligung von mindestens 95 %. Im Streitfall fielen Schenkung und Übertragung der Beteiligungen an der Grundstücksgesellschaft nicht zusammen, sondern erfolgten nacheinander. Die Grunderwerbsteuerfreiheit ist dann nicht zu gewähren.
  • Die Einbringung der vier Beteiligungen in die Klägerin war hingegen keine Schenkung. Denn die Einbringung beruhte auf dem Gesellschaftsverhältnis der vier Töchter zu ihrer GmbH & Co. KG, der Klägerin. Bei Übertragungen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen, ist eine Schenkung aber abzulehnen. Ohne Schenkung ist eine Grunderwerbsteuerfreiheit aber im Streitfall nicht möglich.
  • Die Einbringung war auch keine Auflage, die die Töchter aufgrund der Schenkung erfüllen mussten und die deshalb als Schenkung zu behandeln wäre. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung auf eine Personengesellschaft wird nicht die Personengesellschaft beschenkt, sondern die Gesellschafter, also die vier Töchter selbst. Eine Schenkung an sich selbst ist aber nicht möglich.
  • Schließlich greift auch nicht die Grunderwerbsteuerfreiheit für die Übertragung von Grundstücken auf eine Personengesellschaft. Soweit der Übertragende an der Personengesellschaft beteiligt ist, ist die Übertragung grunderwerbsteuerfrei. Die Töchter haben aber nicht Grundstücke auf die Klägerin übertragen, sondern nur Anteile an einer Grundstücks-GmbH. Ein solcher Anteil wird aber nur dann einem Grundstück gleichgestellt, wenn er mindestens 95 % an der Grundstücksgesellschaft umfasst. Im Streitfall haben die vier Töchter jedoch nur jeweils 25 % auf die Klägerin übertragen.

Hinweise: Der Fall zeigt, dass die gestufte Übertragung von Anteilen nachteilig sein kann. Die Grunderwerbsteuerfreiheit aufgrund einer Schenkung wird nicht gewährt, wenn zunächst die Schenkung ausgeführt wird und bei dieser Schenkung ohnehin keine Grunderwerbsteuer angefallen wäre und erst in einem zweiten Schritt eine grunderwerbsteuerbare Übertragung durchgeführt wird.

Hätte die Grundstücks-GmbH das Grundstück der Klägerin geschenkt, wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen; allerdings hätte dies zu einer Aufdeckung der stillen Reserven führen und damit Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auslösen können.

Quelle: BFH-Urteil vom 22.02.2017 – II R 52/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.05.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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