04.03.2020
Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid, in dem fehlerhaft ein Freibetrag für Veräußerungsgewinne berücksichtigt worden ist, nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit zu Lasten des Steuerpflichtigen berichtigen, wenn der Steuerpflichtige den Veräußerungsgewinn richtig erklärt hat und das Finanzamt die Steuererklärung intensiv und durch mehrere Beamte geprüft hat. Es ist dann nämlich nicht ausgeschlossen, dass die fehlerhafte Gewährung eines Freibetrags auf einer rechtlichen Erwägung beruht und nicht auf einem mechanischen Versehen.
Hintergrund: Das Finanzamt darf einen fehlerhaften Steuerbescheid bei einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigen; die Berichtigung kann zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen. Offenbare Unrichtigkeiten sind insbesondere Schreib- und Rechenfehler, z.B. ein Zahlendreher, durch den Einkünfte in Höhe von 54.000 € statt 45.000 € erfasst werden, oder ein Übersehen einer Angabe.
Sachverhalt: Der Kläger hatte 2011 eine Beteiligung von 20 % an einer GmbH verkauft und hieraus nach Abzug der Veräußerungskosten einen Gewinn von 132.900 € erzielt, der zu 60 % nach dem sog. Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig war, d.h. in Höhe von 79.740 €. Er erklärte den Veräußerungsgewinn korrekt in seiner Einkommensteuererklärung. Das Finanzamt prüfte die Steuererklärung aufgrund wiederholter Prüfhinweise durch die EDV mehrfach und auch durch mehrere Mitarbeiter. Im Rahmen dieser Prüfung setzte ein Mitarbeiter des Finanzamts manuell einen Freibetrag für Veräußerungsgewinne in Höhe des erklärten Veräußerungsgewinns von 79.740 € ein, so dass im Steuerbescheid für 2011 ein Veräußerungsgewinn nur in Höhe von 0 € berücksichtigt wurde anstatt mit 79.740 €. Dieser Fehler wurde im Rahmen einer Außenprüfung im Jahr 2014 bemerkt. Daraufhin berichtigte das Finanzamt den Bescheid wegen einer offenbaren Unrichtigkeit und setzte den Veräußerungsgewinn nunmehr in der richtigen Höhe von 79.740 € an. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger recht:
Hinweise: Das Finanzgericht in der ersten Instanz hatte die Mitarbeiter des Finanzamts als Zeugen befragt. Allerdings hatte auch diese Befragung kein klares Ergebnis gebracht. Im Ergebnis hat der BFH daher nach den Grundsätzen der Beweislast entscheiden; die Beweislast traf das Finanzamt, weil es den Bescheid berichtigt hatte und deshalb eine offenbare Unrichtigkeit nachweisen musste.
Eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit ist verschuldensunabhängig möglich. Sie kommt also auch dann in Betracht, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durch Unachtsamkeit verursacht worden ist.
Quelle: BFH, Urteil v. 10.12.2019 - IX R 23/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 04.03.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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