11.04.2019

Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug eines Berufsverbands

Ein Berufsverband, der die wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder vertritt, ist grundsätzlich nicht Unternehmer und daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmer ist der Berufsverband nur insoweit, als er gegenüber einzelnen Mitgliedern entgeltliche Leistungen erbringt. Der Umfang dieser entgeltlichen Leistungen darf jedoch nur eine Nebentätigkeit des Verbandes sein, weil er sonst seine Körperschaftsteuerbefreiung verliert.

Hintergrund: Berufsverbände sind körperschaftsteuerbefreit. Ob sie umsatzsteuerlich Unternehmer sind, hängt davon ab, ob sie Leistungen gegen Entgelt erbringen.

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Berufsverband, der die Interessen seiner Mitglieder in einem Industriezweig vertritt. Der Kläger wies in den Mitgliedsbeiträgen eine Umsatzsteuer von 19 % gesondert aus und machte Vorsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, verlangte aber wegen des gesonderten Ausweises der Umsatzsteuer die Abführung der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die eigentliche Interessenvertretung durch den Berufsverband unterliegt nicht der Umsatzsteuer und berechtigt daher auch nicht zum Vorsteuerabzug. Denn der Kläger erbringt insoweit keine Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern. Die allgemeine Interessenvertretung ist Kern der Tätigkeit eines Berufsverbands und kommt den Mitgliedern nur mittelbar zugute.
  • Unternehmer ist der Kläger aber dann, soweit er gegenüber einzelnen Mitgliedern Leistungen gegen Entgelt erbracht hat. Insoweit würde es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln, für den der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % gilt und der - bei Einnahmen von mehr als 35.000 € - körperschaftsteuerpflichtig ist.
  • Das FG muss nun aufklären, inwieweit der Kläger entgeltliche Leistung an einzelne Mitglieder erbracht hat. Insoweit müsste der Kläger Umsatzsteuer ausweisen und abführen und könnte im Gegenzug auch anteilig Vorsteuer geltend machen. Allerdings könnte der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sein, soweit es sich bei diesen Leistungen um Vorträge, Kurse oder andere Veranstaltungen gehandelt haben sollte, da diese umsatzsteuerfrei wären und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Hinweise: Eine entgeltliche Tätigkeit gegenüber einzelnen Mitgliedern, die umsatzsteuerbar ist, darf nur Nebentätigkeit eines Verbandes sein. Stellt die entgeltliche Tätigkeit die Haupttätigkeit dar, verliert der Verband seine Körperschaftsteuerbefreiung, weil er dann im Wesentlichen nicht mehr die Interessen aller Mitglieder vertritt, sondern die Interessen einzelner Mitglieder gegen Entgelt wahrnimmt. Dem Verband stünde dann zwar der Vorsteuerabzug zu; im Gegenzug wäre ihm aber die Körperschaftsteuerfreiheit zu versagen.

Der BFH führt in seinem Urteil aus, dass die Mitgliedsbeiträge eines Sportvereins der Umsatzsteuer unterliegen dürften, weil die Mitglieder für ihren Mitgliedsbeitrag die Sportanlagen nutzen dürfen. Der BFH widerspricht insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Quelle: BFH, Urteil v. 13.12.2018 - V R 45/17; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.04.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.04.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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