19.10.2016
Ein Besitzunternehmen kann die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für seine Mieterträge nicht in Anspruch nehmen, wenn es den Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebs-GmbH vermietet. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebs-GmbH nur vermögensverwaltend tätig ist, weil sie den angemieteten Grundbesitz nur weitervermietet.
Hintergrund: Gewerbebetriebe, die ausschließlich eigenen Grundbesitz vermieten, aber aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerlich tätig sind, können bei der Gewerbesteuer eine sog. erweiterte Kürzung beantragen. Ihr Gewerbeertrag wird dann um den Gewerbeertrag, der auf die Vermietung entfällt, gekürzt. Im Ergebnis werden damit vermögensverwaltend tätige GmbHs von der Gewerbesteuer befreit.
Sachverhalt: Die Klägerin verpachtete ihr Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie war. Die GmbH verpachtete das Grundstück an andere Unternehmer weiter. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung für ihren Gewerbeertrag aus der Vermietung geltend.
Entscheidung: Der BFH erkannte die erweiterte Kürzung nicht an, sondern nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks:
Hinweise
Die erweiterte Kürzung würde hingegen gewährt werden, wenn eine GmbH eigenen Grundbesitz an eine andere GmbH vermieten würde und beide GmbHs dieselben Gesellschafter hätten, d.h. die vermietende GmbH nicht an der mietenden GmbH beteiligt wäre.
Abgelehnt hat der BFH auch eine sog. Merkmalsübertragung, d.h. eine Ausdehnung der erweiterten Kürzung von der Betriebs-GmbH auf das Besitzunternehmen der Klägerin. Zwar nimmt der BFH eine solche Merkmalsübertragung im Rahmen der Betriebsaufspaltung vor, wenn es um die Gewerbesteuerfreiheit geht: So führt die Gewerbesteuerfreiheit einer Betriebs-GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, dazu, dass auch das Besitzunternehmen gewerbesteuerfrei ist, obwohl es gar kein gewerbesteuerbefreites Krankenhaus betreibt. Bei der erweiterten Kürzung geht es jedoch nicht um die Gewerbesteuerfreiheit, so dass eine Merkmalsübertragung nicht möglich ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 22.6.2016 - X R 54/14
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB-Rechnungswesen - BBK
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