19.10.2016

Keine erweiterte Kürzung für Besitzunternehmen bei Betriebsaufspaltung

Ein Besitzunternehmen kann die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für seine Mieterträge nicht in Anspruch nehmen, wenn es den Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Betriebs-GmbH vermietet. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebs-GmbH nur vermögensverwaltend tätig ist, weil sie den angemieteten Grundbesitz nur weitervermietet.

Hintergrund: Gewerbebetriebe, die ausschließlich eigenen Grundbesitz vermieten, aber aufgrund ihrer Rechtsform gewerbesteuerlich tätig sind, können bei der Gewerbesteuer eine sog. erweiterte Kürzung beantragen. Ihr Gewerbeertrag wird dann um den Gewerbeertrag, der auf die Vermietung entfällt, gekürzt. Im Ergebnis werden damit vermögensverwaltend tätige GmbHs von der Gewerbesteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin verpachtete ihr Grundstück an eine GmbH, deren Alleingesellschafterin sie war. Die GmbH verpachtete das Grundstück an andere Unternehmer weiter. Die Klägerin machte die erweiterte Kürzung für ihren Gewerbeertrag aus der Vermietung geltend.

Entscheidung: Der BFH erkannte die erweiterte Kürzung nicht an, sondern nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts des Grundstücks:

  • Die Klägerin erzielte aus der Vermietung ihres Grundstücks an ihre GmbH gewerbliche Einkünfte, die gewerbesteuerpflichtig waren. Denn zwischen der Klägerin als sog. Besitzunternehmerin und der GmbH als Betriebs-GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung. Das Besitzunternehmen und die Betriebs-GmbH waren personell verflochten, da die Klägerin Alleingesellschafterin der Betriebs-GmbH war. Und es bestand auch eine sachliche Verflechtung, weil das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage für die GmbH war; denn ohne das Grundstück hätte die GmbH ihren Vermietungsbetrieb nicht aufrechterhalten können. Die Weitervermietung durch die GmbH war ebenfalls gewerblich, weil eine GmbH stets gewerbliche Einkünfte erzielt.
  • Die erweiterte Kürzung wird aber nur für solche Gewerbebetriebe gewährt, die vermögensverwaltend tätig sind. Das Besitzunternehmen der Klägerin war aber nicht nur vermögensverwaltend tätig; denn es war im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Betriebs-GmbH personell und sachlich verflochten. Dies geht über eine Vermögensverwaltung hinaus. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebs-GmbH gar nicht originär gewerblich tätig ist, sondern nur vermögensverwaltend tätig ist und lediglich aufgrund ihrer Rechtsform als GmbH gewerbliche Einkünfte erzielt.

Hinweise

Die erweiterte Kürzung würde hingegen gewährt werden, wenn eine GmbH eigenen Grundbesitz an eine andere GmbH vermieten würde und beide GmbHs dieselben Gesellschafter hätten, d.h. die vermietende GmbH nicht an der mietenden GmbH beteiligt wäre.

Abgelehnt hat der BFH auch eine sog. Merkmalsübertragung, d.h. eine Ausdehnung der erweiterten Kürzung von der Betriebs-GmbH auf das Besitzunternehmen der Klägerin. Zwar nimmt der BFH eine solche Merkmalsübertragung im Rahmen der Betriebsaufspaltung vor, wenn es um die Gewerbesteuerfreiheit geht: So führt die Gewerbesteuerfreiheit einer Betriebs-GmbH, die ein Krankenhaus betreibt, dazu, dass auch das Besitzunternehmen gewerbesteuerfrei ist, obwohl es gar kein gewerbesteuerbefreites Krankenhaus betreibt. Bei der erweiterten Kürzung geht es jedoch nicht um die Gewerbesteuerfreiheit, so dass eine Merkmalsübertragung nicht möglich ist.

Quelle: BFH, Urteil vom 22.6.2016 - X R 54/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.10.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.10.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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