10.04.2017

Geldbuße an Kartellamt keine Betriebsausgabe

Eine vom Bundeskartellamt verhängte Geldbuße ist nicht als Betriebsausgabe absetzbar, wenn die Geldbuße lediglich ahndenden Charakter hat und nicht den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen soll.

Hintergrund: Das Abzugsverbot ergibt sich aus § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, der die Abziehbarkeit von Geldbußen ausschließt. Zwar gilt das Abzugsverbot nach Satz 4 der Vorschrift nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Verstoß gegen das Kartellrecht erlangt wurde, durch die Geldbuße abgeschöpft worden ist.

Streitfall: Diese Ausnahme war im Streitfall aber nicht anwendbar. Denn in dem Bußgeldbescheid war ausdrücklich ausgeführt, dass die Geldbuße „ausschließlich ahndenden Charakter“ habe und dass „der wirtschaftliche Vorteil nicht abgeschöpft werde“. Angesichts dieser Begründung war es unbeachtlich, dass für die Bemessung der Geldbuße der sog. tatbezogene Umsatz zugrunde gelegt wurde, also der Umsatz, der aufgrund der Kartellabsprache erzielt wurde. Denn damit war keine Abschöpfung verbunden.

Hinweise: Für die Anwendbarkeit des Abzugsverbots ist ferner irrelevant, ob das Bundeskartellamt sein Ermessen bei der Festsetzung der Geldbuße fehlerfrei ausgeübt hat. Ein Ermessensfehler wäre allenfalls im Verfahren gegen den Bußgeldbescheid beachtlich, nicht aber im Rahmen des Abzugsverbots.

Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG verhindert eine steuerliche Entlastung des Unternehmers, der gegen Gesetze verstoßen hat. Das Abzugsverbot gilt für Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem deutschen Gericht, einer deutschen Behörde oder von einem Organ der EU verhängt werden. Die Ausnahme des Satzes 4 berücksichtigt den Fall, dass der wirtschaftliche Vorteil vom Unternehmer zurückgezahlt werden muss; er soll dann nicht auch noch besteuert werden. Ob der wirtschaftliche Vorteil in dem Bußgeldbescheid abgeschöpft wird, muss durch Auslegung des Bußgeldbescheids ermittelt werden. Für Geldstrafen (also nicht Geldbußen), die in einem Strafverfahren verhängt werden, sind das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG und des § 10 Nr. 3 KStG zu beachten.

Quelle: FG Köln, Urteil vom 24.11.2016 - 10 K 659/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 10.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

10.04.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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