27.06.2017

Keine steuerneutrale Betriebsübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bei Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs

Die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs auf ein Kind im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist steuerneutral nicht möglich, wenn sich der übertragende Elternteil den Nießbrauch vorbehält. Denn dann wird die gewerbliche Tätigkeit durch den übertragenden Elternteil nicht beendet. Dies hat zur Folge, dass die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern sind.

Hintergrund: Nach dem Gesetz kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden. Die stillen Reserven, d.h. die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Verkehrswert, müssen dann nicht versteuert werden. Dies ermöglicht eine steuerneutrale Übertragung auf die nachfolgende Generation im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Sachverhalt: Die Klägerin verpachtete ein Betriebsgrundstück und erzielte hieraus gewerbliche Einkünfte. Im Jahr 2005 übertrug sie das Betriebsgrundstück auf ihren Sohn und behielt sich aber einen Nießbrauch vor, so dass sie weiterhin gewerbliche Einkünfte aus der Verpachtung erzielte. Das Finanzamt ging von einer Entnahme des Grundstücks aus und besteuerte die stillen Reserven in Höhe von ca. 1 Mio. €.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar kann ein Betrieb unentgeltlich zum Buchwert übertragen werden, z.B. auf ein Kind. Dies setzt aber voraus, dass der bisherige Betriebsinhaber seine Tätigkeit beendet. Nur dann werden die stillen Reserven bei der Übertragung auf das Kind nicht besteuert.
  • Im Streitfall hat die Klägerin ihre Tätigkeit aber nicht beendet, sondern aufgrund des Nießbrauchs fortgeführt. Sie erzielte nun als Inhaberin des Nießbrauchsrechts Einkünfte aus der Verpachtung des Betriebsgrundstücks. Damit war die Voraussetzung für eine steuerneutrale Übertragung des Betriebsgrundstücks auf den Sohn nicht erfüllt.
  • Da die Klägerin das Grundstück auf ihren Sohn übertragen hat, war ihr das Grundstück nicht mehr zuzurechnen. Das Grundstück ist vielmehr von ihr entnommen worden. Diese Entnahme ist mit dem Teilwert, also dem Verkehrswert des Grundstücks anzusetzen, der ca. 1 Mio. € höher war als der Buchwert. In dieser Höhe entstand ein steuerpflichtiger Gewinn.

Hinweise: Das Gericht ließ offen, ob der Entnahmegewinn steuerbegünstigt war und einem ermäßigten Steuersatz unterlag; denn das Finanzamt hatte diese Begünstigung bereits gewährt.

Anders sieht der BFH die Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs im Bereich der Land- und Forstwirtschaft. Hier wird die unentgeltliche Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs auf ein Kind gegen Einräumung eines Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten des bisherigen Betriebsinhabers (übertragender Elternteil) als steuerneutral angesehen.

Quelle: BFH, Urteil vom 25.01.2017 – X R 59/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.06.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

27.06.2017

NWB Rechnungswesen - BBK

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