21.01.2016

Bewirtungen bei Betriebsveranstaltungen

Das Finanzministerium von Schleswig-Holstein äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Bewirtungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung.

Danach sind Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht einheitlich als beschränkt abziehbare Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu beurteilen.

Grundsätzlich ist bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die Bewirtung von Personen zwischen geschäftlichem und nicht-geschäftlichem Anlass zu unterscheiden.

Geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten sind nur beschränkt abzugsfähig nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Ein geschäftlicher Anlass besteht, wenn zu den bewirteten Personen schon Geschäftsbeziehungen bestehen bzw. angebahnt werden sollen. Nehmen auch Arbeitnehmer an dieser Bewirtung teil, unterliegen auch diese Kosten der Abzugsbeschränkung.

Nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtungskosten, können in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Um eine nicht-geschäftlich veranlasste Bewirtung handelt es sich nur, wenn ausschließlich Arbeitnehmern des bewirtenden Unternehmens daran teilnehmen.

Den Volltext der Kurzinfo des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 26. 11. 2015 – ESt 26/2015 VI 304 – S 2145 - 130 finden Sie hier.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 21.01.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

21.01.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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