25.08.2016
Ein Investitionsabzugsbetrag kann auch noch nach einer Außenprüfung für ein bereits angeschafftes Wirtschaftsgut gebildet werden, um ein Mehrergebnis aufgrund der Außenprüfung zu kompensieren. Der Unternehmer muss allerdings nach der bis einschließlich 2015 geltenden Rechtslage bereits am Bilanzstichtag die Absicht gehabt haben, die Investition durchzuführen. Dies haben jetzt zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) in zwei verschiedenen Fällen entschieden.
Hintergrund: Ein Unternehmer kann für künftige Investitionen einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilden, maximal 200.000 € pro Betrieb. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren durchgeführt werden. Bis einschließlich 2015 war zudem erforderlich, dass der Unternehmer am Bilanzstichtag die Absicht hat, die Investition innerhalb von drei Jahren durchzuführen und das Wirtschaftsgut in seinem Betrieb zu nutzen.
Streitfälle: In dem vom IV. Senat des BFH entschiedenen Fall hatte das Finanzamt im Jahr 2012 eine Außenprüfung für die Veranlagungszeiträume 2007 bis 2009 durchgeführt und ein Mehrergebnis festgestellt. Der Kläger bildete daraufhin im Jahr 2012 für den Veranlagungszeitraum 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Schleppers, den er im Jahr 2011 angeschafft hatte.
In dem vom I. Senat entschiedenen Fall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung für den Veranlagungszeitraum 2007 durchgeführt, die zu Mehrergebnissen geführt hatte. Das Finanzamt änderte daraufhin im Jahr 2010 den Steuerbescheid für 2007 entsprechend. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein und machte noch im Jahr 2010 einen Investitionsabzugsbetrag für 2007 für einen Anfang 2010 angeschafften Lkw geltend. In beiden Fällen erkannte das Finanzamt die nachträgliche Bildung des Investitionsabzugsbetrags nicht an.
Entscheidungen: Der I. Senat des Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt, während der IV. Senat die Sache an das Finanzgericht (FG) zur Prüfung der Investitionsabsicht zurückverwies:
Hinweise
Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags zum Zwecke der Kompensation eines Mehrergebnisses aufgrund einer Außenprüfung nicht akzeptiert.
Unterschiede zwischen den beiden BFH-Senaten gibt es bei der Prüfung der Investitionsabsicht. Der I. Senat bejahte eine Investitionsabsicht zum 31.12.2007, dem streitigen Bilanzstichtag. Dabei stützte sich der I. Senat insbesondere auf die Begründung des FG, das u.a. das Alter des ersetzten Lkw als Indiz für die Investitionsabsicht herangezogen hatte. Der IV. Senat hingegen verwies die Sache an das FG zurück, das nun die Investitionsabsicht zum 31.12.2010 prüfen muss. Zwar hatte der Unternehmer den Schlepper tatsächlich im Jahr 2011 angeschafft; nach Auffassung des IV. Senats des BFH kann dies aber nur ein Indiz für eine Investitionsabsicht sein.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ist eine Investitions- sowie Nutzungsabsicht für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nicht mehr erforderlich.
Quelle: BFH-Urteile vom 23.3.2016 - IV R 9/14 und 28.4.2016 - I R 31/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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