19.02.2019
Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkastenanschrift angegeben hat. Der Rechnungsempfänger trägt aber die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstellungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.
Hintergrund: Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Vorsteuerabzug auch aus solchen Rechnungen möglich, in denen der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenadresse angegeben hat, nicht aber die Adresse, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. Der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller muss unter der angegebenen Anschrift aber erreichbar gewesen sein.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung sowie ein Internetcafé. Er machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Adresse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in der ersten Instanz ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück:
Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzverwaltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an.
Das aktuelle Urteil verdeutlicht aber die Schwierigkeiten für den Unternehmer, der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend machen will. Er muss nämlich nachweisen, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der genannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im Streitfall geht es immerhin um das Jahr 2007, so dass der Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungsaussteller im Jahr 2007 nachweisen muss.
Das Finanzamt wehrt sich im Streitfall auch deshalb gegen die Anerkennung des Vorsteuerabzugs, weil es sich bei den streitigen Rechnungen nach seinen Feststellungen um sog. Abdeckrechnungen handelt, die eine illegale Beschäftigung verschleiern sollten.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.12.2018 – XI R 22/14; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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