19.02.2019

Briefkastenanschrift des Rechnungsausstellers und Beweislast des Rechnungsempfängers

Zwar ist der Vorsteuerabzug auch aus einer Rechnung möglich, in der der Rechnungsaussteller nur seine Briefkastenanschrift angegeben hat. Der Rechnungsempfänger trägt aber die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller unter der angegebenen Briefkastenanschrift im Ausstellungszeitpunkt postalisch erreichbar gewesen ist.

Hintergrund: Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist der Vorsteuerabzug auch aus solchen Rechnungen möglich, in denen der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller lediglich seine Briefkastenadresse angegeben hat, nicht aber die Adresse, unter der er wirtschaftlich aktiv geworden ist. Der leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller muss unter der angegebenen Anschrift aber erreichbar gewesen sein.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Gebäudereinigung sowie ein Internetcafé. Er machte im Jahr 2007 die Vorsteuer aus den Rechnungen zweier Unternehmer geltend, die jeweils eine eigene Adresse angaben, unter denen sie nach den Feststellungen des Finanzamts wirtschaftlich nicht aktiv geworden waren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in der ersten Instanz ab.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück:

  • Zwar ist es ist nach der neuen Rechtsprechung des BFH und des EuGH nicht erforderlich, dass der Rechnungsaussteller unter der in der Rechnung angegebenen eigenen Anschrift wirtschaftlich aktiv geworden ist. Vielmehr genügt es, wenn der Rechnungsaussteller und Lieferant eine Anschrift verwendet, unter der er postalisch erreichbar ist.
  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die postalische Erreichbarkeit ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
  • Der Rechnungsempfänger, der die Vorsteuer aus dieser Rechnung geltend machen will, trägt die Beweislast dafür, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der von ihm angegebenen eigenen Adresse postalisch erreichbar ist. Dies muss das FG nun noch aufklären.

Hinweise: Für die postalische Erreichbarkeit genügt ein Briefkasten, ein Postfach, eine Großkundenadresse oder eine c/o-Adresse des Rechnungsausstellers. Die Finanzverwaltung folgt der neuen Rechtsprechung und erkennt den Vorsteuerabzug aus sog. Briefkastenrechnungen an.

Das aktuelle Urteil verdeutlicht aber die Schwierigkeiten für den Unternehmer, der die Vorsteuer aus einer derartigen Rechnung geltend machen will. Er muss nämlich nachweisen, dass der Rechnungsaussteller im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung unter der genannten Rechnungsanschrift postalisch erreichbar war; im Streitfall geht es immerhin um das Jahr 2007, so dass der Kläger nun die postalische Erreichbarkeit der Rechnungsaussteller im Jahr 2007 nachweisen muss.

Das Finanzamt wehrt sich im Streitfall auch deshalb gegen die Anerkennung des Vorsteuerabzugs, weil es sich bei den streitigen Rechnungen nach seinen Feststellungen um sog. Abdeckrechnungen handelt, die eine illegale Beschäftigung verschleiern sollten.

Quelle: BFH, Urteil v. 5.12.2018 – XI R 22/14; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.02.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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