13.07.2017
Das FG Niedersachsen hat sich zu Mängeln in der Buchführung von Restaurants geäußert.
Bei einem bilanzierenden Restaurant berechtigen die folgenden Mängel zu einer Hinzuschätzung:
Hinweis: Angesichts der Vielzahl der Mängel und der recht eindeutig erkennbaren Absicht des Klägers, nicht sämtliche Einnahmen gegenüber dem FA zu erklären, überrascht die Schätzungsbefugnis des FG nicht. Es kam hierdurch zu jährlichen Gewinnerhöhungen zwischen 73.500 € und 118.500 €.
Im Streitfall wurde zudem die Steuerfahndung tätig, so dass zur Schätzung noch ein Steuerstrafverfahren hinzukommt, das in der Regel erhebliche Kosten für einen Strafverteidiger auslöst.
Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 10.05.2016 - 8 K 175/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 13.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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