12.03.2019
Ergeben sich aus dem Betrieb eines Modegeschäftes über Jahre erhebliche Verluste, ohne dass Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen werden, können die Verluste nach einer Anlaufphase von sechs Jahren als Liebhaberei eingestuft werden und sind damit ab diesem Zeitpunkt steuerlich nicht mehr anzuerkennen.
Hintergrund: Die Erzielung von Einkünften setzt eine Einkünfteerzielungsabsicht voraus. Fehlt die Einkünfteerzielungsabsicht, spricht man von einer Liebhaberei. Es ist dann anzunehmen, dass die Verluste aus privaten Gründen in Kauf genommen werden.
Sachverhalt: Die Antragstellerin in dem Eilverfahren war hauptberuflich Geschäftsführerin in einer GmbH. Nebenberuflich betrieb sie seit 2007 in einem kleinen Wintersportort mit ca. 2.300 Einwohnern ein Modegeschäft für hochwertige Damen- und Herrenmode und beschäftigte Arbeitnehmer in dem Modegeschäft, u.a. eine Freundin. Im Zeitraum von 2007 bis 2017 erzielte sie Verluste aus dem Modegeschäft in Höhe von ca. 800.000 €. Das Finanzamt erkannte die Verluste bis einschließlich 2012 an, aber nicht mehr ab 2013. Im Jahr 2018 stellte die Antragstellerin den Betrieb des Modegeschäftes ein.
Entscheidung: Das Finanzgericht München (FG) wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab:
Hinweise: Sobald das Finanzamt Zweifel an der Einkünfteerzielungsabsicht hat, erlässt es die Steuerbescheide nur noch vorläufig und erkennt die Verluste nur vorläufig an. Stellt sich dann später heraus, dass tatsächlich keine Gewinne erzielt werden, werden die Steuerbescheide zu Ungunsten des Steuerpflichtigen geändert und die Steuern zuzüglich Zinsen nachgefordert.
Da die Dauer der Anlauf- oder Aufbauphase bei Neugründungen für jeden Betrieb individuell und branchentypisch ist, gibt es keine feste Zeitbegrenzung für die Berücksichtigung anfänglicher Verluste. Es wird für gewöhnlich ein Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Betracht kommen. Danach wird das FA allerdings Umstrukturierungsmaßnahmen erwarten.
Zu den privaten Motiven, die gegen die Berücksichtigung von Verlusten sprechen, gehören der Bezug zu einem Hobby, z.B. ein Weinhandel, oder die Beschäftigung von Angehörigen, um diese in den Schutz der Sozialversicherung kommen zu lassen.
Quelle: FG München, Beschluss v. 9.10.2018 – 2 V 2143/18, NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.03.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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