23.02.2017
Darf der Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch privat nutzen, muss er aber die gesamten Benzinkosten für den Dienstwagen selbst zahlen, so mindern die vom Arbeitnehmer getragenen Benzinkosten den steuerlichen geldwerten Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung.
Hintergrund: Die Überlassung eines Dienstwagens an den Arbeitnehmer, der auch für Privatfahrten genutzt werden darf, führt zu einem steuerlichen geldwerten Vorteil, der entweder nach der sog. 1 %-Methode mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat oder nach der sog. Fahrtenbuchmethode nach den für die Privatfahrten entstandenen Aufwendungen zu bewerten ist.
Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Der geldwerte Vorteil wurde nach der sog. 1 %-Methode ermittelt. Da der Bruttolistenpreis des Dienstwagens ca. 52.000 € betrug, ergab sich ein geldwerter Vorteil von ca. 6.200 € (12 % von 52.000 €). Der Kläger musste aber alle Benzinkosten für den Dienstwagen selbst tragen; dies waren im Streitjahr ca. 6.000 €. Er wollte diese Kosten steuerlich absetzen.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweis: Der BFH unterscheidet nicht zwischen einem pauschalen Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers und einzelnen Kfz-Kosten, die der Arbeitnehmer tragen muss. Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die nur die Übernahme von Leasingraten durch den Arbeitnehmer steuerlich berücksichtigt, nicht aber einzelne Kfz-Kosten des Arbeitnehmers. Der BFH weist darauf hin, dass in Leasingraten auch einzelne Kfz-Kosten enthalten sind, so dass eine unterschiedliche steuerliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.
Zugleich stellt der BFH aber klar, dass der Arbeitnehmer die selbst getragenen Kosten im Einzelnen darlegen und nachweisen muss. Ein pauschaler Vortrag des Arbeitnehmers, er habe einzelne Kosten selbst getragen, reicht nicht aus.
Der BFH hat sich in einer weiteren Entscheidung vom selben Tag zu der Frage geäußert, ob die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu einem negativen steuerlichen Wert führen können.
Quelle: BFH, Urteil vom 30.11.2016 – VI R 2/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 23.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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