09.04.2018

Dienstwagen für geringfügig beschäftigte Angehörige

Die Rechtsprechung beurteilt die Überlassung eines Dienstwagens an einen geringfügig beschäftigten Angehörigen unterschiedlich: Das Finanzgericht Köln (FG) hält die Überlassung für fremdüblich und erkennt daher den Arbeitsvertrag steuerlich an; der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem anderen Fall die Überlassung als offensichtlich nicht fremdüblich eingestuft und den Betriebsausgabenabzug für den Arbeitslohn und für die Kfz-Kosten versagt.

Hintergrund: Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur anerkannt, wenn der Vertrag fremdüblich ist und tatsächlich durchgeführt wird. Dieser sog. Fremdvergleich dient der Prüfung, ob es sich nicht um verdeckten Unterhalt handelt, der steuerlich nicht berücksichtigungsfähig wäre.

Streitfälle: In beiden Fällen beschäftigte ein Einzelunternehmer seine Ehefrau bzw. Lebensgefährtin als geringfügig Beschäftigte auf der damals gängigen 400 €-Basis. Die Ehefrau bzw. Lebensgefährtin sollte einen Dienstwagen nutzen können, und zwar auch privat. Der sich hieraus ergebende geldwerte Vorteil sollte auf das Gehalt angerechnet werden, so dass nur die Differenz als Lohn ausgezahlt werden sollte. Das Finanzamt erkannte in beiden Fällen den Arbeitsvertrag und die Überlassung des Dienstwagens steuerlich nicht an und erhöhte den Gewinn des Unternehmens um die Kfz-Kosten sowie um den Lohnaufwand.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage abgewiesen. Das FG hat der Klage hingegen stattgegeben:

  • Der BFH erkannte die Betriebsausgaben für das Kfz sowie für den Arbeitslohn nicht als Betriebsausgaben an.
    • Die Fahrzeugüberlassung an einen geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer ist offensichtlich nicht fremdüblich. Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt ist, keinen Dienstwagen überlassen.
    • Durch eine umfangreiche Privatnutzung des Dienstwagens entstehen dem Arbeitgeber unkalkulierbare Kosten. Insbesondere entspricht die Überlassung des Dienstwagens einem Lohn, der nicht von der Arbeitsmenge abhängig ist und in hohem Maße variabel ist. Bei einem nicht geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer wäre der variable Lohnanteil geringer.
       
  • Das FG Köln gab der Klage in dem anderen Fall hingegen statt:
    • Es gibt keine statistischen Angaben dazu, dass Dienstwagen überwiegend nur an Vollzeitarbeitnehmer überlassen werden. Entscheidend ist, dass der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens auf den Lohnauszahlungsanspruch des nahen Angehörigen angerechnet wird.
    • Aufgrund der Anwendung der sog. 1 %-Methode ist der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung des Dienstwagens nicht variabel, sondern feststehend. Der Dienstwagen wurde zudem auch für dienstliche Fahrten benötigt.
    • Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Zwar muss der Arbeitnehmer den Arbeitslohn einschließlich des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens im Ergebnis nicht versteuern, weil der Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte vom Arbeitgeber mit 2 % pauschal versteuert werden kann. Dies ist aber Folge der Besteuerung geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer.

Hinweise: Es handelt sich um zwei unterschiedliche Fälle, die innerhalb von kurzer Zeit vom FG und vom BFH entschieden wurden. Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden, so dass der BFH – allerdings ein anderer Senat – auch diesen Fall entscheiden muss.

Angesichts der bereits vorliegenden BFH-Entscheidung sollte einem geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer kein Dienstwagen überlassen werden, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um einen nahen Angehörigen handelt. Es droht dann nämlich die Nichtanerkennung des Lohnaufwands sowie der Kfz-Kosten.

Quellen: BFH, Beschluss v. 21.12.2017 – III B 27/17; FG Köln, Urteil v. 27.9.2017 – 3 K 2547/16, Revision beim BFH: X R 44/17, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.04.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.04.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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