12.07.2017
Die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung für Kfz-Händler ist nicht nur beim Verkauf von Gebrauchtwagen möglich, sondern auch beim Verkauf von Einzelteilen, die der Unternehmer aus nicht mehr fahrfähigen Kfz ausgebaut hat. Der Einkaufspreis für das Kfz ist dann auf die gebrauchsfähigen Einzelteile aufzuteilen.
Hintergrund: Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer, also nicht der gesamte Netto-Verkaufserlös. Die Differenzbesteuerung ist u.a. für Kfz-Händler möglich, die Gebrauchtwagen von Privatpersonen – und damit ohne Umsatzsteuer – ankaufen und anschließend an Privatpersonen verkaufen. Aufgrund der Differenzbesteuerung mindert sich die Umsatzsteuer und damit der Brutto-Endverkaufspreis für den privaten Käufer.
Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer, der nicht mehr fahrtüchtige Kfz von Privatpersonen kaufte, die Kfz ausschlachtete und die verwertbaren Einzelteile im Internet verkaufte. Er unterwarf nur die Differenz der Umsatzsteuer. Das Finanzamt erkannte die Differenzbesteuerung nicht an, weil es sich nicht um Kfz, sondern nur um Einzelteile gehandelt hatte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt und verwies die Sache zur weiteren Ermittlung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Bei der Gesamtdifferenz dürfen nur die Einkaufs- und Verkaufspreise eines Jahres gegenüber gestellt werden. Nicht zulässig ist es, über mehrere Jahre hinweg den Verkaufspreis der Einzelteile und den Einkaufspreis für das Kfz gegenüber zu stellen und die Umsatzsteuer auf Grund der Differenzbesteuerung erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn die Verkaufspreise den Einkaufspreis übersteigen.
Die Anwendung der Differenzbesteuerung auf Einzelteile eines Kfz beruht auf einer aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Damit widerspricht der BFH ebenso wie der EuGH der Auffassung der Finanzverwaltung.
Die Differenzbesteuerung ist nach dem Gesetz u.a. auch bei Kunstgegenständen zulässig.
Quelle: BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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