14.02.2018

Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage als Betriebsvermögen

Eine Doppelgarage, die nur zur Hälfte betrieblich genutzt wird, gehört zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie kann aber zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn der Unternehmer sie bewusst dem Betriebsvermögen zugeordnet hat. Kommt es später zu einer Entnahme, muss er die stillen Reserven versteuern.

Hintergrund: Bei Wirtschaftsgütern, die vom Unternehmer auch privat genutzt werden, ist zu prüfen, ob sie dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Ist dies der Fall, kann der Gegenstand abgeschrieben werden, so dass der Gewinn gemindert wird. Im Gegenzug muss jedoch eine spätere Veräußerung oder Entnahme versteuert werden.

Streitfall: Der Kläger war Unternehmer und bilanzierte. Ihm und seiner Ehefrau gehörten ein privat genutztes Einfamilienhaus mit einer Doppelgarage. In dieser waren seit den 80er Jahren sowohl das jeweilige betriebliche Kfz als auch der gemeinsame Privat-Pkw untergestellt. In einer Betriebsprüfung im Jahr 1987 vertrat der damalige Prüfer die Ansicht, dass die hälftige Doppelgarage in der Bilanz aktiviert werden müsste. Seitdem hatte der Kläger die Doppelgarage zur Hälfte aktiviert. Im Jahr 2009 übertrug er seinen Miteigentumsanteil an dem Einfamilienhaus und der Doppelgarage auf seine Ehefrau. Das Finanzamt besteuert daraufhin einen Entnahmegewinn.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Ein Entnahmegewinn setzt voraus, dass die Doppelgarage zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte.
  • Sog. notwendiges Betriebsvermögen ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn das Wirtschaftsgut zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Da die Doppelgarage nur zur Hälfte für den Betrieb des Klägers genutzt wurde, nämlich für das Unterstellen des betrieblichen Pkw, wurde die 50 %-Grenze nicht überschritten. Damit lag kein notwendiges Betriebsvermögen vor.
  • In Betracht kommt jedoch auch gewillkürtes Betriebsvermögen. Hierzu gehören Wirtschaftsgüter, die zwar betrieblich genutzt werden, aber in geringerem Umfang als notwendiges Betriebsvermögen. Für die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen ist jedoch eine unmissverständliche, zeitnahe und unwiderrufliche Widmung erforderlich, die grundsätzlich durch eine Aktivierung erfolgt. Zwar hat der Kläger die Doppelgarage im Jahr 1987 aufgrund der damaligen Außenprüfung aktiviert. Die Widmung für das gewillkürte Betriebsvermögen muss aber freiwillig und bewusst erfolgen und darf nicht vom Außenprüfer aufgezwungen worden sein. Das FG muss daher nun aufklären, ob es im Jahr 1987 eine bewusste Widmung des Klägers bezüglich der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen gab.

Hinweis: Sollte der Kläger die Doppelgarage dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben, müsste er aufgrund der Übertragung seines Miteigentumsanteils einen Entnahmegewinn versteuern, der sich nach der Differenz zwischen dem Buchwert und dem Teilwert richtet. Allerdings kann die Doppelgarage allenfalls zu 50 % zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört haben, weil dem Kläger nur ein hälftiger Miteigentumsanteil gehörte. Die seiner Ehefrau gehörende Hälfte durfte er ohnehin nicht aktivieren.

Sollte die Doppelgarage nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wäre die Aktivierung der Doppelgarage zu berichtigen. Diese Berichtigung dürfte gewinnneutral erfolgen, weil es dann weder zu einer Entnahme noch zu einer Veräußerung von Betriebsvermögen gekommen wäre.

Quelle: BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 1/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.02.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

14.02.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.