19.03.2018

Steuerbarkeit von Eingliederungszuschüssen für Arbeitnehmer

Erhält ein Arbeitgeber einen Eingliederungszuschuss für einen Arbeitnehmer, kann er den Lohn, den er an den Arbeitnehmer zahlt, in Höhe des erhaltenen Eingliederungszuschusses nicht als Betriebsausgabe absetzen. Ob der Eingliederungszuschuss für den Arbeitgeber steuerfrei ist, kann dahingestellt bleiben.

Hintergrund: Eingliederungszuschüsse sind nach dem Gesetz steuerfrei. Allerdings sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich nicht absetzbar, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Streitfall: Der Kläger war Unternehmer und erhielt für zwei Arbeitnehmer Eingliederungszuschüsse, die er als steuerfrei ansah. Das Gehalt für die beiden Arbeitnehmer machte er als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt behandelte die Eingliederungszuschüsse als steuerpflichtig.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar sind Eingliederungszuschüsse nach dem Gesetz steuerfrei. Der BFH ließ aber offen, ob die Steuerfreiheit nur für Arbeitnehmer gilt oder auch für Arbeitgeber.
  • Denn selbst wenn man die Steuerfreiheit bejahen würde, dürfte der an die Arbeitnehmer gezahlte Lohn nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden, soweit die Eingliederungshilfe für diese Arbeitnehmer gezahlt wurde. Insoweit gilt das gesetzliche Abzugsverbot für Aufwendungen, die mit steuerfreien Einnahmen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
  • Zwischen dem erhaltenen Eingliederungszuschuss und dem gezahlten Arbeitslohn besteht ein solcher Zusammenhang, weil der Eingliederungszuschuss einen Ausgleich für die Minderleistungen der eingestellten, in der Regel schwer vermittelbaren Arbeitnehmer darstellt, weil der Zuschuss die Beschäftigung eines solchen Arbeitnehmers voraussetzt und weil die Höhe des Zuschusses von der Höhe des vereinbarten Arbeitslohns abhängig ist.

Hinweise: Wäre der Eingliederungszuschuss nicht steuerfrei, hätte er als Einnahme versteuert werden müssen; dafür wären die Lohnzahlungen als Betriebsausgaben absetzbar gewesen. Auch in diesem Fall hätte die Klage also abgewiesen werden müssen.

Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen steuerfreien Einnahmen und Ausgaben besteht auch dann, wenn die Einnahme dazu bestimmt ist, bestimmte Aufwendungen zu ersetzen. Diese Voraussetzung ist beim Eingliederungszuschuss allerdings nicht erfüllt, weil es nicht um den Ersatz für den Arbeitgeber, sondern um die Beschäftigung eines schwer vermittelbaren Arbeitnehmers geht.

Quelle: BFH, Urteil v. 29.8. 2017 - VIII R 17/13, NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.03.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.03.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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