24.05.2017
Die gesetzliche Begrenzung der Kosten einer doppelten Haushaltsführung auf 1.000 € monatlich gilt nur für die Miete der Zweitwohnung, nicht aber für die Einrichtung der Zweitwohnung. Diese Kosten sind unbeschränkt abziehbar, soweit sie angemessen sind.
Hintergrund: Bei einer doppelten Haushaltsführung können u.a. die Kosten für die Zweitwohnung steuerlich abgesetzt werden. Der Gesetzgeber hat aber ab 2014 den Abzug der Kosten für die Nutzung der Zweitwohnung auf monatlich 1.000 € beschränkt.
Sachverhalt: Der Kläger machte ab Mai 2014 eine doppelte Haushaltsführung geltend. Seine Miete für die Zweitwohnung betrug für acht Monate ca. 6.800 €, und die Kosten für die Einrichtung der Zweitwohnung beliefen sich auf ca. 3.000 €. Das Finanzamt erkannte insgesamt nur 8.000 € an, nämlich den monatlichen Höchstbetrag von 1.000 € für acht Monate (ab Mai 2014).
Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte auch den verbleibenden Betrag von 1.800 € und gab der Klage statt:
Hinweise: Das FG widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die die Kosten für die Einrichtung ebenso wie die eigentliche Miete nur bis zum Höchstbetrag von monatlich 1.000 €, d.h. jährlich 12.000 €, anerkennen will. Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Mietet der Arbeitnehmer eine möblierte Zweitwohnung am Beschäftigungsort an, dürfte die Miete nur bis maximal 1.000 € monatlich abziehbar sein. Nach dem FG-Urteil wäre es für den Arbeitnehmer also steuerlich günstiger, eine unmöblierte Wohnung anzumieten und die Wohnung auf eigene Kosten einzurichten.
Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 – 13 K 1216/16 E, Rev. beim BFH: VI R 18/17
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 24.05.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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