05.12.2018

Einzahlung des GmbH-Gesellschafters in Kapitalrücklage der GmbH absetzbar

Ein wesentlich beteiligter GmbH-Gesellschafter kann die Einzahlung in die Kapitalrücklage der GmbH im Fall der Veräußerung oder Aufgabe seiner Beteiligung als nachträgliche Anschaffungskosten absetzen. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH den eingezahlten Betrag zur Tilgung solcher Verbindlichkeiten nutzt, für die sich der GmbH-Gesellschafter verbürgt hat.

Hintergrund: Ein GmbH-Gesellschafter, der mit mindestens 1 % und damit wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist und dessen Beteiligung zu seinem Privatvermögen gehört, erzielt bei Veräußerung oder Aufgabe seiner GmbH-Beteiligung einen Gewinn oder Verlust, der nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt wird. Hierbei werden zu Gunsten des Gesellschafters auch nachträgliche Anschaffungskosten auf seine Beteiligung berücksichtigt. Hierzu zählen Einlagen, aber auch der Ausfall von Darlehensforderungen, die bis zum 27.9.2017 eigenkapitalersetzend geworden sind.

Sachverhalt: Der Kläger war zu 25 % an der A-GmbH beteiligt; die weiteren Gesellschafter waren seine Brüder. Im Jahr 2009 war die A-GmbH überschuldet und stellte ihren Geschäftsbetrieb ein. Zugunsten der B-Bank, die der A-GmbH Darlehen gewährt hatte, war eine Grundschuld als Sicherheit auf einem Grundstück, das ursprünglich der Mutter des Klägers gehört hatte, eingetragen worden. Nachdem die Mutter gestorben war, gehörte das besicherte Grundstück nunmehr dem Kläger und seinen Brüden als Erbengemeinschaft. Einer der Brüder erwarb das Grundstück im Jahr 2010 zum Kaufpreis von 220.000 €. Den Kaufpreis stockten der Kläger und seine Brüder um weitere 60.000 € auf und zahlten zwischen Juni bis November 2010 insgesamt 280.000 € in die Kapitalrücklage der überschuldeten A-GmbH ein.

Die A-GmbH tilgte hiermit einen Teilbetrag ihrer offenen Verbindlichkeiten bei der B-Bank, die daraufhin den restlichen Teil ihrer Darlehensforderung erließ und der Löschung der Grundschuld auf dem vom Bruder erworbenen Grundstück zustimmte. Anschließend verkauften der Kläger und seine Brüder ihre Beteiligungen an der A-GmbH an D zu einem Kaufpreis von 0 €. Der Kläger machte den auf ihn entfallenden Anteil der Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 70.000 € als nachträgliche Anschaffungskosten geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören offene und verdeckte Einlagen des GmbH-Gesellschafters. Hierzu zählen u.a. Nachschüsse in das Kapital der GmbH, Einzahlungen in die Kapitalrücklage, Barzuschüsse und der Verzicht auf eine Forderung, soweit sie werthaltig ist.
  • Der Kläger hat nachträgliche Anschaffungskosten getragen, da er einen Betrag von 70.000 € in die Kapitalrücklage der GmbH geleistet hat. Dieser Betrag steht allein der GmbH zu, da der Kläger auf die Kapitalrücklage keinen Zugriff hat. Unbeachtlich ist, wie die GmbH die Kapitalrücklage verwendet und ob sie damit solche Verbindlichkeiten tilgt, für die sich der Kläger oder seine Angehörigen verbürgt haben.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor. Denn es ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Brüder es ermöglicht haben, dass die GmbH ihre Verbindlichkeiten bezahlen kann. Dass sie hierzu das Eigenkapital der GmbH erhöht haben, ist ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. Vielmehr ist die Verwendung von Eigenkapital im Steuerrecht begünstigt, während die Verwendung von Fremdkapital und der damit verbundene Zinsaufwand steuerlich beschränkt werden.

Hinweise: Ein Kaufpreis von 0 € wird steuerlich akzeptiert, wenn die Beteiligung wertlos ist. Es handelt sich also nicht um eine Schenkung.

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten im Jahr 2017 geändert und eine Übergangsfrist zum 27.9.2017 gewährt. Nunmehr erkennt er nur noch Einlagen des Gesellschafters an, nicht aber den Ausfall eigenkapitalersetzender Darlehen. Im Streitfall hatte dies keine Bedeutung, weil die Einzahlung in die Kapitalrücklage eine Einlage darstellt und daher auch nach der geänderten Rechtsprechung steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Quelle: BFH, Urteil v. 20.7.2018 - IX R 5/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.12.2018. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.12.2018

NWB Rechnungswesen - BBK

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