30.11.2016

Entfernungspauschale für Lkw-Fahrer

Ein Lkw-Fahrer kann für die Fahrten von seiner Wohnung bis zu dem Ort, an dem er den Lkw abholen muss, um zu den einzelnen Einsatzorten zu fahren, nur die Entfernungspauschale geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn der Lkw-Fahrer diesem Ort arbeitsvertraglich nicht dauerhaft zugeordnet ist.

Hintergrund: Nach der steuerlichen Reisekostenreform 2014 kann der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nur die Entfernungspauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend machen. Die Entfernungspauschale gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar keine erste Tätigkeitsstätte hat, arbeitsrechtlich aber dauerhaft denselben Ort zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet arbeitstäglich aufsuchen muss.

Sachverhalt: Der Kläger war angestellter Lkw-Fahrer. Sein Arbeitsvertrag enthielt keine Regelungen zum Arbeitsort. Der Kläger musste den Lkw jeden Tag vom Betrieb seines Arbeitgebers abholen, um mit dem Lkw von dort aus zu seinen einzelnen Einsatzorten zu fahren, z. B. zum Steinbruch oder zu den jeweiligen Baustellen. Er machte für die Fahrten von seiner Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers die tatsächlichen Fahrtkosten mit 0,30 € für Hin- und Rückfahrt geltend, während das Finanzamt nur die Entfernungspauschale anerkannte, also nur 0,30 € für die einfache Strecke.

Entscheidung: Das Finanzgericht Nürnberg (FG) wies die Klage ab:

  • Zwar hatte der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte. Denn eine erste Tätigkeitsstätte setzt voraus, dass der Arbeitnehmer dieser Tätigkeitsstätte arbeitsvertraglich dauerhaft zugeordnet ist oder unbefristet – zumindest aber mehr als 48 Monate oder für die Dauer des Arbeitsverhältnisses – an dieser Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Weder gab es eine arbeitsvertragliche Zuordnung, noch konnte das Finanzamt nachweisen, dass der Kläger für einen längeren Zeitraum am Betriebsort des Arbeitgebers tätig werden sollte.
  • Der Kläger war jedoch verpflichtet, sich an jedem Arbeitstag am Betrieb des Arbeitgebers einzufinden, um dort seinen Lkw zu übernehmen. Ein solcher Ort wird wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger den Lkw an diesem Ort be- oder entladen musste. Der Kläger durfte daher nur die Entfernungspauschale geltend machen, also 0,30 € pro Entfernungskilometer, d.h. für die einfache Strecke.

Hinweise

Zwar hat das FG eine erste Tätigkeitsstätte verneint; nach den Feststellungen im Urteil spricht aber vieles dafür, dass der Kläger bereits arbeitsrechtlich dem Betriebsgelände des Arbeitgebers zugewiesen war, wenn er dort täglich den Lkw übernehmen musste. Dann wäre bereits deshalb die Entfernungspauschale anzusetzen gewesen.

Die Entfernungspauschale ist nur halb so hoch wie der Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten, die pauschal mit 0,30 € für Hin- und Rückfahrt geltend gemacht werden können. Eine Kontrollüberlegung der Finanzgerichte ist stets, ob der Arbeitnehmer immer die gleichen Wege zurücklegen muss und sich hierauf einstellen kann, um so Kosten zu sparen, z. B. durch den Kauf von Monatskarten. Dann wird in der Regel nur die Entfernungspauschale gewährt. Im Streitfall war dies zu bejahen.

Quelle: FG Nürnberg, Urteil vom 13.5.2016 - 4 K 1536/15

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.11.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.11.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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