11.07.2017

Verteilung eines Entgelts für unbefristete Leistung auf 25 Jahre

Erhält ein Unternehmer ein Entgelt dafür, dass er für eine unbefristete Zeit seinen Betrieb nicht erweitert, muss er das Entgelt auf eine Laufzeit von 25 Jahren verteilen. Das Entgelt wirkt sich daher jährlich nur mit 4 % (= 1/25) gewinnerhöhend aus.

Hintergrund: Ein bilanzierender Steuerpflichtiger muss Einnahmen, die er vor dem Bilanzstichtag für eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag erzielt, in Form eines Rechnungsabgrenzungspostens passivieren. Dieser Rechnungsabgrenzungsposten wird dann über die Dauer des Zeitraums, zu dem die Einnahme wirtschaftlich gehört, gewinnerhöhend aufgelöst.

Sachverhalt: Der Kläger war bilanzierender Landwirt und tauschte mit einem Zweckverband einen Teil seiner Grundstücke. Dem Zweckverband war es wichtig, dass der Kläger seine Schweinezucht wegen der Geruchsbelästigung nicht erweitert. Deshalb trafen der Kläger und der Zweckverband im Jahr 2005 eine Vereinbarung, nach der der Landwirt seinen Schweinezuchtbetrieb einschränkt und im Gegenzug einen Zuschuss für den Bau einer Biogasanlage erhält. Eine bestimmte Dauer war in der Vereinbarung nicht vorgesehen. Der Zuschuss sollte in zwei Raten im Jahr 2005 und 2006 gezahlt werden. Das Finanzamt behandelte den Zuschuss in voller Höhe als gewinnwirksam.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und verteilte den Zuschuss im Wege eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens auf 25 Jahre:

  • Zwar war der gesamte Zuschuss zunächst als Einnahme des Jahres 2005 zu erfassen, und zwar auch, soweit die 2. Rate erst im Jahr 2006 fällig war. Denn der Anspruch auf die Zahlung der 2. Rate war schon im Jahr 2005 entstanden und musste daher als Forderung gewinnerhöhend aktiviert werden.
  • Die sich danach ergebende Einnahme war aber auf 25 Jahre zu verteilen. Denn der vom Zweckverband gezahlte Zuschuss war eine Gegenleistung für eine bestimmte Zeit. Zwar war in der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 kein bestimmter Zeitraum festgelegt worden, in dem der Kläger seine Verpflichtung erfüllen musste. Aber auch ein unbegrenzter Zeitraum ist eine bestimmte Zeit, weil feststeht, dass dieser Zeitraum niemals enden wird. Es ist daher sachgerecht, dass die Einnahme steuerlich auf 25 Jahre verteilt wird.

Hinweise: Eine Begründung, weshalb eine Verteilung auf genau 25 Jahre sachgerecht ist, hat der BFH letztendlich nicht gegeben. Im Vordergrund stand der Gedanke, dass eine Versteuerung des Zuschusses auf einen Schlag ungerecht wäre. Hätten der Kläger und der Zweckverband einen bestimmten Zeitraum vereinbart, z.B. 10 Jahre, wäre der Zuschuss auf 10 Jahre zu verteilen gewesen.

Quelle: BFH, Urteil vom 15.05.2017 – VI R 96/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 11.07.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

11.07.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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