12.04.2017

Entschädigung für ehrenamtliche Richter nur zum Teil steuerbar

Entschädigungen für ehrenamtliche Richter sind zu versteuern, soweit es sich um eine Entschädigung für den Verdienstausfall handelt. Hingegen besteht keine Steuerpflicht, soweit eine pauschale Entschädigung für die Zeitversäumnis gezahlt wird oder die Reisekosten erstattet werden.

Hintergrund: Ehrenamtliche Richter (Schöffen) erhalten eine Entschädigung. Sie bekommen eine Entschädigung für einen etwaigen Verdienstausfall sowie eine pauschale Entschädigung für die Zeitversäumnis von 6 € pro Stunde. Außerdem werden ihnen die Fahrtkosten ersetzt.

Sachverhalt: Der Kläger war Arbeitnehmer und ehrenamtlicher Richter beim Landgericht. Er erhielt vom Landgericht eine Entschädigung für den Verdienstausfall von ca. 2.300 € sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis von ca. 500 €. Außerdem wurden ihm die Reisekosten in Höhe von ca. 200 € erstattet. Das Finanzamt erfasst sowohl die Entschädigung für den Verdienstausfall als auch die Entschädigung für Zeitversäumnis als steuerpflichtige Einnahmen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage teilweise statt:

  • Die Entschädigung für den Verdienstausfall ist steuerpflichtig. Denn es handelt sich um eine Entschädigung für den entgangenen Arbeitslohn. Entschädigungen für entgangene Einnahmen sind aber ebenso steuerpflichtig wie die Einnahmen selbst.
  • Die Entschädigung für den Verdienstausfall ist nicht steuerfrei. Es handelt sich nicht um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, weil sie nicht Aufwand erstattet, sondern den entgangenen Verdienst ausgleicht. Ebenso wenig wird der Freibetrag für eine ehrenamtliche Tätigkeit gewährt. Dieser Freibetrag ist nämlich nicht anwendbar, wenn für die Einnahmen eine Steuerfreiheit für Aufwandsentschädigungen ganz oder teilweise gewährt wird; diese Steuerbefreiung galt im Streitfall für die Reisekosten. Damit schied der Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeiten aus.
  • Nicht steuerbar ist hingegen die Entschädigung für Zeitversäumnis. Denn diese Entschädigung wird unabhängig von einem Einnahmeverlust gezahlt. Es handelt sich daher nicht um eine Entschädigung für entgangene Einnahmen.
  • Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist auch nicht den sonstigen Einkünften zuzuordnen. Denn hierzu gehören nur solche Einnahmen, die auf einem wirtschaftlichen Leistungsaustausch beruhen. Die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter und die Entschädigung für Zeitversäumnis stehen aber nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Rahmen eines Leistungsaustauschs; die Entschädigung ist also keine Vergütung.

Hinweise: Bislang war umstritten, ob Entschädigungen für ehrenamtliche Richter steuerpflichtig sind. Diese Streitfrage ist nun vom BFH geklärt: Zu versteuern ist nur eine Entschädigung für Verdienstausfall. Nicht zu versteuern ist die Entschädigung für die Zeitversäumnis, die bereits nicht steuerbar ist, und der Reisekostenersatz, der steuerfrei ist.

Eine Zuordnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zu den selbstständigen Einkünften hat der BFH übrigens ebenfalls abgelehnt. Zu diesen Einkünften gehören nur Einnahmen, die für vermögensverwaltende Tätigkeiten in fremdem Vermögensinteresse gezahlt werden.

Quelle: BFH, Urteil vom 31.01.2017 – IX R 10/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 12.04.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

12.04.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

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