15.02.2017
Eine GmbH, die als Erbin eingesetzt wird, muss die Erbschaft als Betriebseinnahme versteuern. Es kommt damit zu einer Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer.
Hintergrund: Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Sie können erbrechtlich auch als Erbe eingesetzt werden, so dass die Kapitalgesellschaft auch Erbschaftsteuer entrichten muss.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betrieb und deshalb von der Gewerbesteuer befreit war. Ein Bewohner des Pflegeheims setzte die Klägerin als Erbin ein und vererbte ihr mehr als 1 Mio. €. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 300.000 € fest und erhöhte den Gewinn der Klägerin um das geerbte Vermögen von mehr als 1 Mio. €, so dass sich zusätzlich noch eine Körperschaftsteuererhöhung von ca. 150.000 € ergab. Hiergegen klagte die GmbH.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Die Doppelbelastung führte im Streitfall nicht zu einer Übermaßbesteuerung. Denn die Klägerin war als Seniorenpflegeheim von der Gewerbesteuer befreit, so dass im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer und 30 % Erbschaftsteuer anfielen, zusammen also lediglich 45 %.
Stammt die Erbschaft von einem Gesellschafter der GmbH, kann die Gewinnerhöhung durch eine sog. verdeckte Einlage neutralisiert werden, wenn die Erbschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Es entsteht dann nur Erbschaftsteuer, nicht aber auch Körperschaft- und Gewerbesteuer.
Quelle: BFH, Urteil vom 06.12.2016 – I R 50/16
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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