15.02.2017

Erbschaft einer GmbH ist Betriebseinnahme

Eine GmbH, die als Erbin eingesetzt wird, muss die Erbschaft als Betriebseinnahme versteuern. Es kommt damit zu einer Doppelbelastung durch Körperschaftsteuer und Erbschaftsteuer.

Hintergrund: Kapitalgesellschaften wie die GmbH oder AG unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Sie können erbrechtlich auch als Erbe eingesetzt werden, so dass die Kapitalgesellschaft auch Erbschaftsteuer entrichten muss.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ein Seniorenpflegeheim betrieb und deshalb von der Gewerbesteuer befreit war. Ein Bewohner des Pflegeheims setzte die Klägerin als Erbin ein und vererbte ihr mehr als 1 Mio. €. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Erbschaftsteuer in Höhe von ca. 300.000 € fest und erhöhte den Gewinn der Klägerin um das geerbte Vermögen von mehr als 1 Mio. €, so dass sich zusätzlich noch eine Körperschaftsteuererhöhung von ca. 150.000 € ergab. Hiergegen klagte die GmbH.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Eine GmbH erzielt ausschließlich gewerbliche Einkünfte und hat keine außerbetriebliche Sphäre. Sie muss daher alle Vermögensmehrungen als gewerbliche Einnahmen versteuern, selbst wenn die Vermögensmehrung einkommensteuerlich unter keine der sieben Einkunftsarten fällt. Daher führen Erbschaften bei Kapitalgesellschaften zu einer Erhöhung der gewerblichen Einkünfte und unterliegen der Körperschaftsteuer.
  • Es kommt damit zu einer Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer. Diese Doppelbelastung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Grundsatz, dass die einzelnen Steuern aufeinander abgestimmt sein müssen. So unterliegt z.B. der Gewinn aus Gewerbebetrieb grundsätzlich der Einkommen- und der Gewerbesteuer. Der Gesetzgeber muss die Doppelbelastung durch Erbschaft- und Körperschaftsteuer auch nicht abmildern. Zwar gibt es im Einkommensteuerrecht eine Minderung, wenn die Einkünfte bereits der Erbschaftsteuer unterlagen. Diese Minderung ist bei der Körperschaftsteuer aber nicht vorgesehen und angesichts des niedrigen Körperschaftsteuertarifs von nur 15 % auch nicht zwingend.

Hinweise: Die Doppelbelastung führte im Streitfall nicht zu einer Übermaßbesteuerung. Denn die Klägerin war als Seniorenpflegeheim von der Gewerbesteuer befreit, so dass im Ergebnis nur 15 % Körperschaftsteuer und 30 % Erbschaftsteuer anfielen, zusammen also lediglich 45 %.

Stammt die Erbschaft von einem Gesellschafter der GmbH, kann die Gewinnerhöhung durch eine sog. verdeckte Einlage neutralisiert werden, wenn die Erbschaft durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Es entsteht dann nur Erbschaftsteuer, nicht aber auch Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Quelle: BFH, Urteil vom 06.12.2016 – I R 50/16

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 15.02.2017. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

15.02.2017

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.