30.08.2016

Erbschaftsteuerfreiheit für Kunstsammlung

Die vollständige Erbschaftsteuerfreiheit für eine Kunstsammlung setzt u.a. voraus, dass der Erbe bereit ist, die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterwerfen. Die entsprechende Erklärung kann gegenüber der zuständigen Denkmalbehörde erfolgen, aber auch aus einem Leih- und Kooperationsvertrag mit einem Kunstmuseum hervorgehen.

Hintergrund: Die Vererbung einer Kunstsammlung ist im Umfang von 60 % erbschaftsteuerfrei, wenn die Erhaltung der einzelnen Werke im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten die erzielten Einnahmen übersteigen und wenn die Sammlung den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht wird. Darüber hinaus sieht das Gesetz sogar eine 100%ige Erbschaftsteuerbefreiung vor, wenn sich der Erbe bereit erklärt, die Kunstsammlung den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterwerfen und die Kunstsammlung entweder seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz war oder in dem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingetragen ist.

Streitfall: Der Kläger erbte von seinem Vater im Januar 2006 eine Kunstsammlung im Wert von fast 10 Mio. €. Die Bilder befanden sich ganz überwiegend seit mehr als 20 Jahren im Familienbesitz. Im April 2006 schloss der Kläger mit der Stiftung eines Kunstmuseums einen Leih- und Kooperationsvertrag mit einer Dauer von 10 Jahren. Danach konnte die Stiftung jederzeit auf die Bilder zugreifen und diese ausstellen oder für Forschungszwecke untersuchen. Am 1. Juni 2006 reichte der Kläger die Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt ein und erklärte gegenüber dem Finanzamt, dass er seiner Verpflichtung nach dem Denkmalschutzgesetz nachkomme. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit lediglich zu 60 % an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gewährte eine umfassende Steuerbefreiung, soweit sich die Werke seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befanden:

  • Zunächst waren die Voraussetzungen für eine 60%ige Steuerbefreiung erfüllt: Es handelte sich um eine expressionistische Kunstsammlung, die im öffentlichen Interesse erhaltenswert war. Die Sammlung war auch unrentabel, da aus ihr keine Einnahmen erzielt wurden. Schließlich wurde die Sammlung für Zwecke der Forschung und der Volksbildung, nämlich durch Ausstellung der Werke, nutzbar gemacht.
  • Darüber hinaus waren auch die Voraussetzungen für eine vollständige Steuerbefreiung gegeben, soweit sich die Werke seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz befanden. Insoweit hatte sich der Kläger auch zur Denkmalspflege bereit erklärt: Kunstwerke sind Kulturdenkmäler und können daher der Denkmalspflege unterliegen.
  • Der Kläger hat durch den Abschluss des Leih- und Kooperationsvertrag mit der Museumsstiftung erkennen lassen, dass die Kunstwerke den Denkmalschutzbestimmungen entsprechend sicher aufbewahrt, geschützt und gepflegt werden. Zusätzlich hat der Kläger auch gegenüber dem Finanzamt seine Bereitschaft zur Einhaltung der Denkmalschutzbestimmungen erklärt. Einer Erklärung gegenüber der zuständigen Denkmalschutzbehörde bedurfte es damit nicht mehr.
  • Die Bereiterklärung muss innerhalb eines sechsmonatigen Zeitraums nach der Kenntniserlangung vom Erbfall erfolgen. Diese Frist wurde im Streitfall gewahrt, da der Kläger den Vertrag mit der Stiftung drei Monate nach dem Erbfall geschlossen hatte und dem Finanzamt nach ca. fünf Monaten seine Bereitschaft erklärt hatte.

Hinweise

Soweit die Werke sich seit weniger als 20 Jahren im Familienbesitz befanden, war nur eine 60%ige Steuerbefreiung zu gewähren. Um insoweit auch eine vollständige Steuerbefreiung zu erlangen, hätten die Bilder in einem Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder in einem Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung eingetragen sein müssen. Dies war nicht der Fall.

Zu beachten ist, dass die Steuerbefreiung rückwirkend wegfällt, wenn die Kunstgegenstände innerhalb von 10 Jahren nach dem Todesfall verkauft werden oder wenn die Voraussetzungen innerhalb von 10 Jahren wegfallen, also z.B. die Kunstgegenstände nicht mehr für die Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden.

Die Erbschaftsteuerbefreiung gilt nicht nur für Kunstsammlungen, sondern auch für einzelne Kunstgegenstände, wenn die hier dargestellten Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: BFH-Urteil vom 12.5.2016 - II R 56/14

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 30.08.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

30.08.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.